Dem Gemeindeverband fließen zu:
a) Pensionsbeiträge der Beamten, deren Höhe sich nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen richtet;
b) Leistungen der Gemeinden nach § 104;
c) Überweisungsbeträge und Rentenabtretungen nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes;
d) besondere Pensionsbeiträge der Beamten, deren Höhe sich nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen richtet;
e) besondere Ersatzleistungen der Gemeinden nach § 105;
f) Beiträge der Empfänger wiederkehrender Geldleistungen nach § 95 in Verbindung mit § 29 des Landesbeamtengesetzes 1998;
g) sonstige Einnahmen;
h) Ausfallsleistungen der Gemeinden nach § 106.
Rückverweise
GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 104 § 104
…Die Leistungen der Gemeinden sind in derselben Höhe zu entrichten wie die Pensionsbeiträge der Beamten nach § 103 lit. a. Sie sind gemeinsam mit den Beiträgen nach § 103 lit. a vierteljährlich an den Gemeindeverband abzuführen. Dem Gemeindeverband sind die…
§ 106 § 106
…1) Soweit die im § 103 lit. a bis g angeführten Einnahmen des Gemeindeverbandes zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, haben die verbandsangehörigen Gemeinden jährliche Leistungen in der Höhe des…