Dem Gemeindeverband fließen zu:
a) Pensionsbeiträge der Beamten, deren Höhe sich nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen richtet;
b)Leistungen der Gemeinden nach § 104;
c)Überweisungsbeträge und Rentenabtretungen nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes;
d) besondere Pensionsbeiträge der Beamten, deren Höhe sich nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen richtet;
e)besondere Ersatzleistungen der Gemeinden nach § 105;
f)Beiträge der Empfänger wiederkehrender Geldleistungen nach § 95 in Verbindung mit § 29 des Landesbeamtengesetzes 1998;
g) sonstige Einnahmen;
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