§ 103 § 103
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
Dem Gemeindeverband fließen zu:
a) Pensionsbeiträge der Beamten, deren Höhe sich nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen richtet;
b) Leistungen der Gemeinden nach § 104;
c) Überweisungsbeträge und Rentenabtretungen nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes;
d) besondere Pensionsbeiträge der Beamten, deren Höhe sich nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen richtet;
e) besondere Ersatzleistungen der Gemeinden nach § 105;
f) Beiträge der Empfänger wiederkehrender Geldleistungen nach § 95 in Verbindung mit § 29 des Landesbeamtengesetzes 1998;
g) sonstige Einnahmen;
h) Ausfallsleistungen der Gemeinden nach § 106.
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