§ 90 § 90
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
(1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2) Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit dem Ablauf des Monats wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
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