(1) Jeder Gleichbehandlungsbeauftragter hat in seinem Wirkungsbereich auf Antrag eines Beamten, der eine Verletzung
a) des § 15 betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,
b) des § 29 Abs. 1 betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
c) des Benachteiligungsverbotes nach § 29 Abs. 6, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, oder
d) des § 55 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Beamte hierfür die Kosten zu tragen hätte,
geltend macht, ein Schlichtungsverfahren nach § 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 durchzuführen.
(2) Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Abs. 1 lit. a ist nur zulässig, wenn der Beamte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden