§ 52 § 52
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
Der Beamte hat Ansuchen und Beschwerden in dienstlichen und das Dienstverhältnis berührenden Angelegenheiten ausschließlich im Dienstweg einzubringen. Die Anrufung der Personalvertretung und der gesetzlichen Berufsvertretung der Gemeindebediensteten in eigener Sache ist keine Umgehung des Dienstweges.
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