§ 70 § 70
In Kraft seit 01. Dezember 2022
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Für die Unterbrechung des Erholungsurlaubes und für die Verhinderung des Urlaubsantrittes gelten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte mit der Maßgabe, dass die unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen sind, soweit sie nicht nach den für Gemeindebeamte geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften zu ersetzen sind.
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