§ 70 Unterbrechung des Erholungsurlaubes, Verhinderung des Urlaubsantrittes
In Kraft seit 01. Dezember 2022
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§ 70 Unterbrechung des Erholungsurlaubes, Verhinderung des Urlaubsantrittes — GBG 2022
Für die Unterbrechung des Erholungsurlaubes und für die Verhinderung des Urlaubsantrittes gelten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte mit der Maßgabe, dass die unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen sind, soweit sie nicht nach den für Gemeindebeamte geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften zu ersetzen sind.
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