§ 66 § 66
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
§ 66 § 66 — GBG 2022
Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.