LandesrechtTirolLandesesetzeGemeindebeamtengesetz 2022§ 66

§ 66§ 66

In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date

Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.

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