§ 146 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
§ 146 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses — GBG 2022
(1) Der Vorsitzende hat nach dem Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch den Bürgermeister zu veranlassen.
(2) Im Falle des Todes des Beamten oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
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