§ 151 Diskriminierungsverbot — GBG 2022
Ein Beamter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme
a) einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 77,
b) einer Pflegefreistellung nach § 69,
c) einer Familienhospizfreistellung nach § 78,
d) einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 69a,
e) eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
f) eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 76,
g) einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
h) einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 43 oder
i) einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 45
nicht schlechter gestellt werden, als ein Beamter, der davon nicht Gebrauch macht; insbesondere darf er aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.
§ 152 GBG 2022 · GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 152 Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes
…1) Hinsichtlich a) der Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 151 und b) der Bemessung des Schadenersatzes gelten die §§ 13 bis 19 und 21 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit §…
§ 153 Benachteiligungsverbot
…1) Der Beamte darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 151 nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. (2) Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes …
§ 154 Aufgaben der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Vertrauenspersonen
…der Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und der Gemeindeverbände 1. die Beratung des Gemeinderates in Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 151, 2. die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 151 vorliegt, 3. die Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen…
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