Ein Beamter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme
a) einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 77,
b) einer Pflegefreistellung nach § 69,
c) einer Familienhospizfreistellung nach § 78,
d) einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 69a,
e) eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
f) eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 76,
g) einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
h) einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 43 oder
i) einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 45
nicht schlechter gestellt werden, als ein Beamter, der davon nicht Gebrauch macht; insbesondere darf er aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.
Rückverweise
GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 152 § 152
…1) Hinsichtlich a) der Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 151 und b) der Bemessung des Schadenersatzes gelten die §§ 13 bis 19 und 21 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit §…
§ 153 § 153
…1) Der Beamte darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 151 nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. (2) Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes …
§ 154 § 154
…der Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und der Gemeindeverbände 1. die Beratung des Gemeinderates in Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 151, 2. die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 151 vorliegt, 3. die Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen…