Ein Beamter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme
a) einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 77,
b) einer Pflegefreistellung nach § 69,
c) einer Familienhospizfreistellung nach § 78,
d) einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 69a,
e) eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
f) eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 76,
g) einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
h) einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 43 oder
i) einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 45
nicht schlechter gestellt werden, als ein Beamter, der davon nicht Gebrauch macht; insbesondere darf er aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.
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