§ 120 § 120
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren hat die Landesregierung auf die Funktionsdauer der Disziplinarkommission einen Gemeindebediensteten als Disziplinaranwalt und einen Gemeindebediensteten als dessen Stellvertreter zu bestellen.
(2) § 119 Abs. 1 dritter Satz, 2 bis 7 und 12 sind auf den Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Disziplinaranwalt kann gegen Bescheide der Disziplinarbehörden Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Der Disziplinaranwalt kann weiters gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
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