LandesrechtVorarlbergLandesesetzeLandwirtschaftliches Schulgesetz

Landwirtschaftliches Schulgesetz

In Kraft seit 01. September 1979
Up-to-date

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 1*) Geltungsbereich

§ 1

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen und privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie für Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind. Sie werden im Folgenden als Berufsschulen, Fachschulen und Schülerheime bezeichnet.

(2) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022

§ 2*) Gliederung und Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Schulen

§ 2

(1) Die Berufs- und Fachschulen sind berufsbildende Schulen.

(2) Die Berufsschulen sind Pflichtschulen. Sie haben die Aufgabe,

a) die Schüler durch Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten auf die selbständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auf die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft vorzubereiten und sie in die Lage zu versetzen, die Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft im ländlichen Raum zu erfüllen,

b) die Schüler zu demokratisch gesinnten, heimat- und berufsverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden und

c) die Allgemeinbildung der Schüler entsprechend ihrer künftigen Berufstätigkeit zu erweitern und zu vertiefen sowie insbesondere auch die Grundlage für die spätere fachliche Weiterbildung der Schüler zu schaffen.

(3) Die Fachschulen sind mittlere Schulen. Sie haben die Aufgabe,

a) die Schüler auf die selbständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auf die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft oder in einem ihrer Sondergebiete durch Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten vorzubereiten,

b) die Schüler zu demokratisch gesinnten, heimatverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden und

c) die Allgemeinbildung der Schüler zu erweitern und zu vertiefen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996

§ 3 Öffentliche und private Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime

§ 3

(1) Öffentliche Berufs- und Fachschulen sind jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter (§ 4) errichtet und erhalten werden.

(2) Berufs- und Fachschulen, die nicht öffentlich sind, sind Privatschulen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Schülerheime.

II. Hauptstück Errichtung und Erhaltung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheimen

§ 4 Gesetzlicher Schul- und Heimerhalter

§ 4

(1) Die Errichtung, Erhaltung, Stilllegung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie von öffentlichen Schülerheimen obliegen dem gesetzlichen Schul- bzw. Heimerhalter als Träger von Privatrechten.

(2) Gesetzlicher Schulerhalter für die Berufs- und Fachschulen sowie gesetzlicher Heimerhalter für die Schülerheime ist das Land.

§ 5*) Errichtung

§ 5

(1) Unter der Errichtung einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule ist die Gründung der Schule und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen.

(2) Den öffentlichen Berufsschulen sind bei Bedarf Schülerheime anzugliedern.

(3) Öffentliche Fachschulen haben in solcher Zahl zu bestehen, dass alle Personen, die eine land- und forstwirtschaftliche Fachausbildung anstreben und in Vorarlberg ihren Hauptwohnsitz haben, eine Fachschule besuchen können. Den öffentlichen Fachschulen sind Schülerheime anzugliedern. Für die Durchführung des praktischen Unterrichtes können die erforderlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Lehr- und Versuchsbetriebe) angegliedert werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996

§ 6*) Schulsprengel

§ 6

(1) Wenn mehrere öffentliche Berufsschulen derselben Fachrichtung bestehen, hat die Bildungsdirektion für Vorarlberg – im Folgenden kurz Bildungsdirektion genannt – durch Verordnung Schulsprengel für diese Schulen festzusetzen. Die Schulsprengel müssen lückenlos aneinandergrenzen und das gesamte Landesgebiet umfassen.

(2) Der Schulsprengel einer öffentlichen Berufsschule ist jenes Gebiet, innerhalb dessen die zum Sprengel gehörigen Berufsschulpflichtigen zum Besuch dieser Berufsschule verpflichtet sind, sofern sie ihrer Berufsschulpflicht nicht anderweitig nachkommen.

(3) Sprengelangehörige sind jene Schüler, die in einem im Gebiet des Schulsprengels liegenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb tätig sind. Falls die Schüler nicht in einem solchen Betrieb tätig sind, ist für die Sprengelangehörigkeit statt des Betriebsstandortes der Wohnort maßgebend.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

§ 7 Lage, bauliche Gestaltung und Einrichtung

§ 7

(1) Die öffentlichen Berufs- und Fachschulen haben hinsichtlich ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik, der Sicherheit und der Schulhygiene sowie den Erfahrungen der technischen Wissenschaften zu entsprechen.

(2) In jeder öffentlichen Berufs- und Fachschule sind die erforderliche Zahl an Klassenzimmern, die zur Erteilung des praktischen Unterrichtes notwendigen Räume sowie die erforderlichen Nebenräume einzurichten. Es müssen ein Turnsaal, ein Sport- und Spielplatz sowie eine Bücherei mit Leseraum vorhanden sein. Für den schulärztlichen Dienst und für gemeinschaftliche Schulfeiern muss jeweils ein Raum im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehen.

(3) In jedem Klassenraum sind das Landeswappen als staatliches Symbol und ein Kreuz anzubringen.

§ 8*) Erhaltung

§ 8

(1) Unter der Erhaltung einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule ist zu verstehen:

a) die Bereitstellung und Instandhaltung der Schulgebäude und der sonstigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Schuleinrichtung und der Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung der Lehrer, eines Schularztes, des Kanzleipersonals und des zur Betreuung der Schulgebäude und der sonstigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals;

b) die Bereitstellung der für den praktischen Unterricht erforderlichen Wirtschaftsbetriebe und Kursstätten, die Bereitstellung der Betriebseinrichtungen, der Betriebsmittel sowie des Personals, das zur Führung der Wirtschaftsbetriebe und der Kursstätten erforderlich ist.

(2) Die Bildungsdirektion kann nach den Erfordernissen der Lehrplanerfüllung durch Verordnung bestimmen, mit welchen Lehrmitteln eine Schule mindestens auszustatten ist.

(3) Die Reinigung, Beleuchtung und Beheizung von Räumlichkeiten, die privaten Wohnzwecken dienen, gehören nicht zur Schulerhaltung.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

§ 9*) Verwendung

§ 9

(1) Die Schulgebäude und die übrigen Schulliegenschaften öffentlicher Berufs- und Fachschulen dürfen, von Katastrophenfällen abgesehen, nur für Zwecke der Berufs- und Fachschulen, der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sowie für Zwecke der außerschulischen Weiterbildung der in der Land- und Forstwirtschaft Berufstätigen verwendet werden.

(2) Für andere als für die im Abs. 1 genannten Zwecke dürfen die Schulgebäude und die übrigen Schulliegenschaften nur verwendet werden, wenn durch die angestrebte Verwendung der Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022

§ 10 Stilllegung

§ 10

(1) Unter Stilllegung einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule ist die Einstellung des Schulbetriebes ohne Auflassung der Schule zu verstehen.

(2) Eine öffentliche Berufs- oder Fachschule kann vom gesetzlichen Schulerhalter stillgelegt werden, wenn die Unterrichtserteilung an der Schule wegen eines voraussichtlich nur vorübergehenden Rückganges der Schülerzahl nicht mehr gerechtfertigt ist und die Schüler in einer anderen Berufs- oder Fachschule untergebracht werden können.

§ 11 Auflassung

§ 11

(1) Unter Auflassung einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule ist die Beendigung der Schulerhaltung zu verstehen.

(2) Eine öffentliche Berufs- oder Fachschule darf vom gesetzlichen Schulerhalter nur aufgelassen werden, wenn die Unterrichtserteilung an der Schule wegen eines voraussichtlich andauernden Rückganges der Schülerzahl nicht mehr gerechtfertigt ist und die Schüler in einer anderen Berufs- bzw. Fachschule untergebracht werden können.

§ 12 Errichtung, Erhaltung und Auflassung von Schülerheimen

§ 12

(1) Öffentliche Schülerheime können entweder selbständig oder in organisatorischem Zusammenhang mit einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule bestehen.

(2) Unter der Erhaltung eines öffentlichen Schülerheimes ist die Bereitstellung und Instandhaltung der Heimgebäude und der übrigen Heimliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Heimeinrichtung, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung der Erzieher und des zur Führung und Betreuung des Heimes allenfalls erforderlichen Personals zu verstehen. Die Reinigung, Beleuchtung und Beheizung von Räumlichkeiten, die privaten Wohnzwecken für Erzieher oder das sonstige Heimpersonal dienen, gehören nicht zur Heimerhaltung.

(3) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 sowie der §§ 9 bis 11 finden auf öffentliche Schülerheime sinngemäß Anwendung. Bei der baulichen Gestaltung und Einrichtung sind insbesondere die erforderlichen Freizeiträume vorzusehen.

III. Hauptstück Organisation der öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- und Fachschulen

1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 13*) Allgemeine Zugänglichkeit

§ 13

Die öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie die privaten Berufs- und Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht und die daran angegliederten Schülerheime müssen allgemein zugänglich sein. Die Aufnahme in eine solche Schule oder in ein solches Schülerheim darf nur wegen Nichterfüllung der Aufnahmevoraussetzung durch den Schüler oder wegen Platzmangel in der Schule oder im Schülerheim abgelehnt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022

§ 14*) Unentgeltlichkeit des Schulbesuches, Schülerheimbeitrag

§ 14

(1) Für den Besuch der öffentlichen Berufs- und Fachschulen darf kein Entgelt verlangt werden.

(2) Die Einhebung eines Lern- und Arbeitsmittelbeitrages sowie von Unfallversicherungsprämien ist zulässig. Der Lern- und Arbeitsmittelbeitrag ist vom gesetzlichen Schulerhalter tarifmäßig festzusetzen. Er darf den Aufwand für die Beschaffung der erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel nicht übersteigen.

(3) Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Schülern in einem öffentlichen Schülerheim darf ein Beitrag eingehoben werden. Der Beitrag ist vom Heimerhalter tarifmäßig festzusetzen. Er darf den Aufwand für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung der Schüler nicht übersteigen.

(4) Wenn für den Schüler Personen unterhaltspflichtig sind, haben diese die Beiträge gemäß Abs. 2 und 3 zu leisten. Für die Einbringung der Beiträge steht der ordentliche Rechtsweg offen.

(5) Ist die Entrichtung der Beiträge gemäß Abs. 2 und 3 im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen nicht oder nur teilweise zumutbar, so können nicht rückzahlbare Beihilfen aus Landesmitteln gewährt werden. Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Höhe, die Voraussetzungen und das Verfahren zur Gewährung der Beihilfen erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

§ 15*) Lehrpläne

§ 15

(1) Die Bildungsdirektion hat für die Berufs- und Fachschulen durch Verordnung Lehrpläne zu erlassen.

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:

a) das allgemeine Bildungsziel (§ 2 Abs. 2 und 3) und die didaktischen Grundsätze,

b) die Bildungs- und Lehraufgaben sowie den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände (§§ 21 und 24),

c) die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,

d) die Gesamtstundenzahl der einzelnen Unterrichtsgegenstände und die Aufteilung der Stunden auf die einzelnen Schulstufen (Stundentafel).

(3) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

a) Pflichtgegenstände jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle Schüler der betreffenden Berufs- oder Fachschule Pflicht ist,

b) alternative Pflichtgegenstände jene Unterrichtsgegenstände, bei denen einer von mehreren Unterrichtsgegenständen zu wählen ist und der gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird,

c) Freigegenstände jene Unterrichtsgegenstände und als unverbindliche Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung am Beginn des Schuljahres erforderlich ist und die nicht wie Pflichtgegenstände gewertet werden,

d) Förderunterricht jene Unterrichtsstunden, deren Besuch nicht Pflicht ist, die nicht gewertet werden und die für Schüler bestimmt sind, die in den Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lehrangebotes bedürfen,

e) Praktika jene lehrplanmäßigen Übungen in einem Wirtschaftsbetrieb, die der nachhaltigen Sicherung der insbesondere im praktischen Unterricht erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten dienen.

(4) Für körper- oder sinnesbehinderte Schüler kann die Bildungsdirektion mit Bescheid unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der jeweiligen Berufs- und Fachschulen Abweichungen vom Lehrplan festlegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018, 52/2022

§ 16*) Lehrer

§ 16

(1) Der Unterricht in den Berufs- und Fachschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede Schule sind ein Leiter und die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Sofern erforderlich kann ein Lehrer zur verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung des Schulleiters bestellt werden.

(3) Wird eine Berufsschule in organisatorischem Zusammenhang mit einer Fachschule geführt, obliegt die Leitung beider Schulen dem Leiter der Fachschule.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022

§ 17 § 17*) Klassen- und Gruppenbildung, schulautonome Festlegung von Unterricht

(1) Der Schulleiter hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrer sowie nach Maßgabe der der Schule zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen,

a) unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind,

b) bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen Unterricht in einem alternativen Pflichtgegenstand abzuhalten ist,

c) bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen Unterricht in einem Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung abzuhalten und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterricht ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist und

d) bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist.

Es können Schüler mehrerer Klassen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.

(2) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 sind dem Schulgemeinschaftsausschuss spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Kenntnis zu bringen. Wenn der Schulgemeinschaftsausschuss mit der Festlegung des Schulleiters nicht einverstanden ist, so hat dieser das Einvernehmen mit dem Schulgemeinschaftsausschuss anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, kann der Schulgemeinschaftsausschuss mit einer Anwesenheit und einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder die Entscheidung des Schulleiters bis spätestens vier Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, der Bildungsdirektion zur Prüfung und Entscheidung vorlegen. Dieser Vorlage kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Bildungsdirektion hat im Einvernehmen mit dem Zentralausschuss für Landeslehrer in land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen bis zum Ende des Unterrichtsjahres zu entscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 45/2018, 52/2022

§ 18 § 18*) Sommerschule

(1) In der unterrichtsfreien Zeit kann zur Wiederholung und Vertiefung von Lehrinhalten eines oder mehrerer vergangener Unterrichtsjahre, zur Vorbereitung auf ein kommendes Schuljahr, zur Vorbereitung der Aufnahme in eine andere Schulart, zur Vorbereitung oder Durchführung eines nationalen oder internationalen Wettbewerbs sowie zur Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung ein Förderunterricht abgehalten werden (Sommerschule).

(2) Die Durchführung der Sommerschule, die klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen kann, bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters. Die Bildungsdirektion darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Sommerschule kann auch an jener Schule erfolgen, die im folgenden Schuljahr besucht werden soll. Schülern ist die erforderliche Zeit für die allfällige Ablegung von Wiederholungsprüfungen zu gewähren.

(3) Die Sommerschule hat Unterricht in den Pflichtgegenständen zu umfassen und kann durch Bewegungseinheiten und fächerübergreifende Einheiten ergänzt werden. Unterricht, Bewegungseinheiten und fächerübergreifende Einheiten können entweder von Lehrern oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch den Schulleiter oder des mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrers erteilt werden.

(4) Schüler, die nicht zur Teilnahme an der Sommerschule angemeldet sind, sind auf Einladung des Schulleiters oder der mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrers zur Teilnahme berechtigt, wenn sie teilnehmende Schüler beim Lernprozess unterstützen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 45/2018, 52/2022, 42/2023

2. Abschnitt Organisation der Berufsschulen

§ 19*) Fachrichtungen und Bezeichnung

§ 19

(1) Die Berufsschulen können in allen Berufen der Land- und Forstwirtschaft geführt werden:

a) Landwirtschaft

b) in den Sondergebieten der Landwirtschaft:

aa) Ländliche Hauswirtschaft

bb) Garten- und Obstbau

cc) Molkerei- und Käsereiwirtschaft

c) Forstwirtschaft.

(2) Die Berufsschulen haben entweder die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Berufsschule“ oder die Bezeichnung „Berufsschule“, in diesem Fall mit der Angabe der Fachrichtung, zu führen.

(3) Die Fachrichtung und die Bezeichnung der öffentlichen Berufsschulen hat die Bildungsdirektion festzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 45/2018

§ 20*) Aufbau und Organisationsformen

§ 20

(1) Die Berufsschulen können bei gleichem Unterrichtsausmaß eine bis drei Schulstufen umfassen. Soweit es die Schülerzahl zulässt, hat jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen einer oder verschiedener Fachrichtungen ganz oder teilweise in einer Klasse zusammengefasst werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei jede Abteilung einer Schulstufe oder einer Fachrichtung zu entsprechen hat.

(2) Die Berufsschulen können bei gleichem Unterrichtsausmaß in den einzelnen Schulstufen geführt werden

a) als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem vollschulartigen Unterricht, der mehrere Wochen dauert, oder

b) als saisonmäßige Berufsschulen mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht.

(3) Das Unterrichtsausmaß ist für die einzelnen Fachrichtungen entsprechend den jeweiligen Erfordernissen der voraussichtlichen künftigen Berufstätigkeit der Schüler, mindestens jedoch mit 600 Unterrichtsstunden, festzusetzen.

(4) Den Aufbau, die Organisationsform und das Unterrichtsausmaß der öffentlichen Berufsschulen hat die Bildungsdirektion festzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

§ 21*) Lehrplan

§ 21

(1) Im Lehrplan der Berufsschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

a) für alle Fachrichtungen:

Religion und alternativ Ethik, Mathematik, Deutsch einschließlich Schriftverkehr, Politische Bildung und Landeskunde, Informatik, Rechtskunde, Persönlichkeitsbildung, Bewegung und Sport, Praktischer Unterricht.

b) für die Fachrichtung Landwirtschaft:

Pflanzenbau, Nutztierhaltung und Zucht, Milchgewinnung, Maschinenkunde.

c) für die Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft:

Hauswirtschaft, Landwirtschaft.

d) für die Fachrichtung Garten- und Obstbau:

Allgemeiner Gartenbau, Obstbau, Pflanzenbau.

e) für die Fachrichtung Molkerei- und Käsereiwirtschaft:

Milchgewinnung, Milchuntersuchung, Milchverarbeitung.

f) für die Fachrichtung Forstwirtschaft:

Waldwirtschaft, Waldarbeitslehre, Landwirtschaft.

(2) Im Lehrplan der Berufsschulen können für die einzelnen Fachrichtungen jene weiteren Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände und unverbindliche Übungen vorgesehen werden, die im Hinblick auf die voraussichtliche künftige Berufstätigkeit der Schüler zweckmäßig sind. Soweit weitere Unterrichtsgegenstände für die voraussichtliche künftige Berufstätigkeit der Schüler erforderlich sind, sind sie als Pflichtgegenstände vorzusehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 52/2022

3. Abschnitt Organisation der Fachschulen

§ 22*) Fachrichtungen und Bezeichnung

§ 22

(1) Die Fachschulen können in allen Berufen der Land- und Forstwirtschaft oder als fachbereichsübergreifende Fachschulen geführt werden. Darüber hinaus können Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen.

(2) Die Fachschulen haben entweder die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Fachschule“ oder die Bezeichnung „Fachschule“, in diesem Fall verbunden mit der Angabe der Fachrichtung, zu führen.

(3) Die Fachrichtung und die Bezeichnung der öffentlichen Fachschulen hat die Bildungsdirektion festzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 45/2018

§ 23*) Aufbau und Organisationsformen

§ 23

(1) Die Fachschulen können je nach Organisationsform eine bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.

(2) Die Fachschulen können in den einzelnen Schulstufen geführt werden

a) als ganzjährige Schulen, oder

b) als lehrgangsmäßige Fachschulen mit einem vollschulartigen Unterricht, der mehrere Wochen dauert, oder

c) als saisonmäßige Schulen mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit

zusammengezogenen Unterricht.

(3) Bei Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann, hat das Unterrichtsausmaß im ersten Schuljahr in den Pflichtgegenständen mindestens 1300 Unterrichtsstunden zu betragen.

(4) Bei Fachschulen, in denen die Berufsschulpflicht erfüllt werden kann, hat das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens 1800 Unterrichtsstunden zu betragen. Die Unterrichtsstunden sind auf mindestens zwei Schulstufen zu verteilen. Davon sind für die erste Schulstufe mindestens 600 Unterrichtsstunden festzusetzen.

(5) Bei Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht und die Berufsschulpflicht erfüllt werden können, hat das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens 2400 Unterrichtsstunden zu betragen. Davon sind für die erste Schulstufe mindestens 1300 Unterrichtsstunden festzusetzen.

(6) Bei Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufsausbildung oder eine nach der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgte Schulausbildung aufbauen (weiterführende Fachschule), hat das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens 500 Unterrichtsstunden zu betragen.

(7) Den Aufbau, die Organisationsform und das Unterrichtsausmaß der öffentlichen Fachschulen hat die Bildungsdirektion festzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 45/2018

§ 24*) Lehrplan

§ 24

(1) Im Lehrplan der Fachschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

a) für alle Fachrichtungen:

Religion und alternativ Ethik, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Mathematik, Politische Bildung und Landeskunde, Informatik, Rechtskunde, Marketing, Betriebswirtschaft und Rechnungswesen, Persönlichkeitsbildung, Bewegung und Sport, Praktischer Unterricht.

b) für die Fachrichtung Landwirtschaft:

Agrarökologie und Landschaftspflege, Pflanzenbau, Nutztierhaltung und Zucht, Milchwirtschaft, Landtechnik und Gebäudetechnik.

c) für die Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft:

Tourismuswirtschaft und Haushaltsmanagement, Gesundheit und Soziales, Koch- und Ernährungslehre, Wäsche- und Bekleidungskunde, Garten- und Gemüsebau, Landwirtschaft.

d) für die Fachrichtung Garten- und Obstbau:

Pflanzenbau, Allgemeiner Gartenbau, Gemüsebau, Blumen- und Zierpflanzenbau, Gartentechnik, Baukunde, Obstbau und Obstverwertung.

e) für die Fachrichtung Molkerei- und Käsereiwirtschaft:

Milchwirtschaft und Sennereiwesen, Milchwirtschaftliche Chemie, Milchwirtschaftliche Technologie, Sennereimaschinenkunde.

f) für die Fachrichtung Forstwirtschaft:

Waldbau, Forsttechnik und Baukunde, Messkunde und Holzverwertung, Forstschutz.

(2) Im Lehrplan der Fachschulen können für die einzelnen Fachrichtungen jene weiteren Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände und unverbindliche Übungen vorgesehen werden, die im Hinblick auf die voraussichtliche künftige Berufstätigkeit der Schüler zweckmäßig sind. Soweit weitere Unterrichtsgegenstände für die voraussichtliche künftige Berufstätigkeit der Schüler erforderlich sind, sind sie als Pflichtgegenstände vorzusehen. Als weitere Unterrichtsgegenstände kommen insbesondere in Betracht:

a) für alle Fachrichtungen:

Landwirtschaftliches Organisationswesen, Unfallverhütung und

erste Hilfe, Musische Bildung, lebende Fremdsprachen, Tourismuswirtschaft.

b) für die Fachrichtung Landwirtschaft:

Umweltschutz, Chemie, Botanik, Alpwirtschaft, Hauswirtschaft, Waldwirtschaft, Waldarbeitslehre, Obstbau, Tierkunde, Tierheilkunde, Bienenkunde, Agrarpolitik.

c) für die Fachrichtung Garten- und Obstbau:

Baumschulwesen, Holzkunde, Landschaftsgärtnerei, Floristik, Chemie, Tierhaltung, Landwirtschaft, Obstbau, Wetterkunde.

d) für die Fachrichtung Molkerei- und Käsereiwirtschaft:

Milchwirtschaftliche Mikrobiologie, Ernährungsphysiologie, Tierhaltung, Elektrotechnik, Dampfkesselwartung, Mikrobiologisches Praktikum, Chemisch-Physikalisches Praktikum.

e) für die Fachrichtung Forstwirtschaft:

Forstliches Bringungswesen, Landwirtschaft.

(3) Im Lehrplan der weiterführenden Fachschulen (§ 23 Abs. 6) können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung im Abs. 1 vorgesehene Pflichtgegenstände entfallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 52/2022

4. Abschnitt Schulzeit

§ 25*) Schuljahr

§ 25

(1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Hauptferien. An ganzjährigen Fachschulen besteht das Unterrichtsjahr aus zwei Semestern und den Semesterferien.

(3) Bei lehrgangsmäßigen oder saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen hat die Bildungsdirektion durch Verordnung den Beginn und das Ende der einzelnen Lehrgänge oder des zusammengezogenen Unterrichts unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Lehrplanes und die Hauptferien festzulegen.

(4) Bei ganzjährigen Fachschulen beginnt das erste Semester mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt am Montag nach den Semesterferien und dauert bis zum Beginn der Hauptferien. Für die letzte Stufe von ganzjährigen Fachschulen, in welchen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, endet das zweite Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung (§ 60b lit. c).

(5) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt, und dauern bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Die Semesterferien beginnen am zweiten Montag im Februar und dauern eine Woche. In den letzten beiden Wochen der Hauptferien kann eine Sommerschule (§ 18 Abs. 1) abgehalten werden.

(6) Soweit es zur Durchführung von Praktika notwendig ist, kann die Bildungsdirektion durch Verordnung für einzelne Schulstufen zu den Abs. 1 bis 5 abweichende Regelungen treffen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 45/2018, 52/2022

§ 26*) Schultage

§ 26

(1) Innerhalb des Unterrichtsjahres sind Schultage, soweit sie nicht nach den Bestimmungen der weiteren Absätze schulfrei sind:

a) an ganzjährigen Fachschulen alle Tage des Unterrichtsjahres,

b) an lehrgangsmäßigen Berufs- und Fachschulen die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage,

c) an saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen mindestens zwei volle Tage in der Woche innerhalb des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird.

(2) Welche Tage im Sinne des Abs. 1 lit. b und c Schultage sind, kann die Bildungsdirektion durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Lehrplanes und die Interessen der Landwirtschaft festlegen; abweichend von Abs. 3 lit. f und g können auch die Samstage vor dem Palmsonntag und vor dem Pfingstsonntag als Schultage festgelegt werden.

(3) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:

a) die Sonntage, der 19. März, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Fronleichnam, 26. Oktober, 1. November, Allerseelentag und 8. Dezember;

b) die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober (Herbstferien);

c) die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner; der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt, und der 7. Jänner, sofern er auf einen Freitag fällt (Weihnachtsferien);

d) der einem gemäß lit. a oder c schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;

e) bei ganzjährigen Fachschulen die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien; diese Tage sind auch bei lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen schulfrei (Semesterferien);

f) die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag (Osterferien); die Osterferien können durch Verordnung der Bildungsdirektion unter Einhaltung der im Lehrplan vorgesehenen Zahl der Unterrichtsstunden auf die Tage vom Karfreitag bis einschließlich Dienstag nach Ostern eingeschränkt werden, wenn dies im Hinblick auf die Festsetzung der Schultage nach Abs. 2 zweckmäßig ist;

g) die Tage vom Samstag vor dem Pfingstsonntag bis einschließlich Pfingstmontag (Pfingstferien).

(4) Die Bildungsdirektion kann nach Anhören der Erziehungsberechtigten und der Schulkonferenz durch Verordnung bestimmen, dass der Samstag an allen oder einzelnen Schulen schulfrei ist. Die Schulfreierklärung kann sich auf alle oder nur bestimmte Samstage pro Monat beziehen. Die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden darf dadurch nicht verringert werden.

(5) Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung bestimmen, dass an ganzjährigen Fachschulen bis zu fünf Wochen schulfrei sind, wenn die Mithilfe der Schüler in den landwirtschaftlichen Betrieben erforderlich ist. Die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden darf dadurch nicht verringert werden.

(6) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens sowie zur Ermöglichung von Fortbildungsveranstaltungen für die in der Land- und Forstwirtschaft Berufstätigen kann der Schulgemeinschaftsausschuss in jedem Unterrichtsjahr,

a) in dem der 26. Oktober auf einen Sonntag fällt, höchstens zwei Tage,

b) in dem der 26. Oktober auf einen Montag oder einen Samstag fällt, höchstens drei Tage und

c) in dem der 26. Oktober auf einen anderen als in lit. a und b genannten Wochentag fällt, höchstens vier Tage

schulfrei erklären. Darüber hinaus kann die Bildungsdirektion durch Verordnung in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag schulfrei erklären.

(7) Aus zwingenden schulorganisatorischen oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Bildungsdirektion mit Verordnung für einzelne Schulen den Entfall der Herbstferien nach Abs. 3 lit. b festlegen. In diesem Fall sind für die entsprechende Schule der Dienstag nach Ostern sowie der Dienstag nach Pfingsten schulfrei und beträgt abweichend von Abs. 6 die Anzahl der vom Schulgemeinschaftsausschuss als schulfrei erklärbaren Tage fünf.

(8) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit ein auf Informations- und Kommunikationstechnik gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule von der Bildungsdirektion durch Verordnung angeordnet werden. Ist die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig, kann die unumgänglich notwendige Zeit für schulfrei erklärt werden. Wenn die Zahl der auf diese Weise schulfrei erklärten Tage mehr als drei beträgt, hat die Bildungsdirektion zu bestimmen, dass die entfallenen Schultage durch Verringerung der im Sinne der Abs. 3 bis 6 schulfrei erklärten Tage oder durch Verkürzung der Hauptferien einzubringen sind. Die ersten drei schulfrei erklärten Tage können in diese Einbringung einbezogen werden. Die im Abs. 3 lit. a genannten Tage, der 1. und 6. Jänner, die letzten zwei Tage der Karwoche, der Ostermontag, der Pfingstmontag, der 24. bis 26. und der 31. Dezember müssen jedoch schulfrei bleiben. Die Hauptferien dürfen zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage (erster Satz) drei oder weniger, kann die Bildungsdirektion eine derartige Anordnung treffen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 45/2018, 52/2022

§ 27*) Unterrichtsstunden

§ 27

(1) Die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schultage aufzuteilen.

(2) Der Unterricht darf nicht vor sieben Uhr beginnen und am Vormittag höchstens fünf Unterrichtsstunden, wenn mindestens drei Stunden davon auf praktischen Unterricht entfallen, höchstens sechs Unterrichtsstunden dauern. Der Nachmittagsunterricht darf frühestens eine Stunde nach dem Ende des Vormittagsunterrichtes beginnen und nicht länger als bis 19 Uhr dauern. An Berufs- und Fachschulen, denen ein Schülerheim angeschlossen ist, dürfen jedoch Freigegenstände auch nach 19 Uhr unterrichtet werden. Am Samstag darf der Unterricht höchstens sechs Unterrichtsstunden, längstens aber bis 14 Uhr dauern; an weiterführenden Fachschulen (§ 23 Abs. 6) darf der Unterricht höchstens acht Unterrichtsstunden, längstens aber bis 18.00 Uhr dauern.

(3) An Schulen, denen zur Durchführung des praktischen Unterrichtes ein Lehr- und Versuchsbetrieb angeschlossen ist, darf der praktische Unterricht frühestens um fünf Uhr beginnen.

(4) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen erforderlich ist, kann die Bildungsdirektion durch Verordnung für einzelne Schulen die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden mit 45 Minuten festlegen. Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Unterrichtsstunde durch den Schulleiter für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Gesamtstundenzahl der Unterrichtsgegenstände auch als Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.

(5) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind vom Schulleiter nach Bedarf ausreichende Pausen vorzusehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 45/2018, 52/2022

IV. Hauptstück Errichtung und Führung von privaten Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheimen

1. Abschnitt Allgemeine Voraussetzungen

§ 28*) Schulerhalter

§ 28

(1) Zur Errichtung und Führung von privaten Berufs- und Fachschulen – im Folgenden Privatschulen genannt – ist berechtigt:

a) jede natürliche Person, die volljährig, entscheidungsfähig sowie verlässlich ist und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist,

b) jede inländische Gebietskörperschaft, jede im Inland gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft samt den nach ihrem Recht bestehenden Einrichtungen und jede sonstige inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts,

c) jede sonstige juristische Person, die ihren Sitz im Inland hat oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist, wenn deren vertretungsbefugte Organe verlässlich sind.

(2) Der Schulerhalter hat die finanzielle und personelle Vorsorge für die Führung der Privatschule zu treffen. Weiters muss der Schulerhalter die erforderlichen Schulgebäude und sonstigen Schulliegenschaften bereitstellen. Die Vorschriften des § 7 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 1/2008, 24/2020

§ 29*) Leiter und Lehrer

§ 29

(1) Der Schulerhalter hat für die pädagogische und verwaltungsmässige Leitung der Privatschule einen Leiter zu bestellen, der

a) die für einen Lehrer notwendige Verlässlichkeit und gesundheitliche Eignung und

b) die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweisen kann.

(2) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a und b genannten Voraussetzungen erfüllen, können eine Privatschule auch selbst leiten.

(3) Der Schulerhalter darf an der Privatschule nur solche Lehrer verwenden, welche die im Abs. 1 lit. a und b genannten Voraussetzungen erfüllen.

(4) Der Schulerhalter hat sich der Einflussnahme auf die nach diesem Gesetz dem Leiter einer Privatschule und den Lehrern zukommenden Aufgaben zu enthalten.

(5) Der Schulerhalter hat der Bildungsdirektion

a) die Bestellung des Leiters und der Lehrer,

b) das Ausscheiden des Leiters und eines Lehrers aus seiner Funktion sowie

c) den Umstand, dass der Leiter oder ein Lehrer eine der im Abs. 1 bzw. 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt,

unverzüglich anzuzeigen.

(6) Die Bildungsdirektion hat die Verwendung eines Leiters oder eines Lehrers mit Bescheid zu untersagen, wenn diese eine der im Abs. 1 bzw. 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 44/2013, 45/2018

§ 30*) Anzeige und Untersagung der Führung

§ 30

(1) Die Führung einer Privatschule ist der Bildungsdirektion mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung anzuzeigen. Gleichzeitig ist die Erfüllung der Voraussetzungen nach den §§ 28 und 29 nachzuweisen. Entsprechende Nachweise sind nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.

(2) Die Bildungsdirektion hat die Führung der Privatschule binnen zwei Monaten ab dem Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 28 und 29 nicht erfüllt sind. Wird die Führung der Privatschule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.

(3) Wird eine Privatschule ohne Anzeige nach Abs. 1 eröffnet, hat die Bildungsdirektion nach erfolgloser Aufforderung, die Anzeige nachzuholen, die Weiterführung mit Bescheid zu untersagen.

(4) Wird nach der Eröffnung einer Privatschule eine der in den §§ 28 und 29 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Bildungsdirektion dem Schulerhalter die Beseitigung dieser Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht beseitigt, hat die Bildungsdirektion die Weiterführung der Privatschule mit Bescheid zu untersagen. Wenn jedoch für die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Schüler Gefahr im Verzug ist, hat die Bildungsdirektion die Weiterführung sofort zu untersagen.

(5) Der Schulerhalter hat jede Änderung der Organisation sowie die Stilllegung und die Auflassung einer Privatschule der Bildungsdirektion anzuzeigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 45/2018, 4/2022

§ 31*) Erlöschen des Rechtes zur Schulführung

§ 31

(1) Das Recht zur Führung einer Privatschule erlischt

a) mit der Auflassung der Schule durch den Schulerhalter,

b) mit dem Wegfall einer der im § 28 Abs. 1 genannten Voraussetzungen,

c) nach Ablauf eines Jahres, in dem die Privatschule nicht geführt wurde,

d) mit der Überlassung der Schulgebäude, Schulräume und anderen Schulliegenschaften, der Einrichtung sowie der Unterrichtsmittel an eine andere Person in der Absicht, die Schulerhaltung aufzugeben,

e) mit dem Tod des Schulerhalters, bei juristischen Personen mit deren Auflösung.

(2) Im Falle des Todes des Schulerhalters können die Verlassenschaft bzw. die Erben die Privatschule bis zum Ende des laufenden Schuljahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des Schulerhalters zu übernehmen haben. Die Weiterführung ist der Bildungsdirektion anzuzeigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

§ 32*) Bezeichnung der Privatschulen

§ 32

(1) Gleichzeitig mit der Anzeige über die beabsichtigte Führung einer Privatschule hat der Schulerhalter die Bezeichnung der Schule mitzuteilen.

(2) Wenn die gewählte Bezeichnung den Schulerhalter nicht erkennen lässt oder geeignet ist, eine Verwechslung mit einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- und Fachschule herbeizuführen, hat die Bildungsdirektion dem Schulerhalter die Änderung der Bezeichnung mit Bescheid aufzutragen.

(3) Der Schulerhalter hat jede Änderung der Bezeichnung der Bildungsdirektion unverzüglich anzuzeigen. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 45/2018

§ 33*) Private Schülerheime

§ 33

(1) Die Errichtung, die Führung, die Stilllegung und die Auflassung eines privaten Schülerheimes sind der Bildungsdirektion anzuzeigen.

(2) Weist ein privates Schülerheim Mängel auf, durch welche die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die staatsbürgerliche Gesinnung der Schüler gefährdet wird, hat die Bildungsdirektion dem Erhalter des Schülerheimes die Beseitigung dieser Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht beseitigt, hat die Bildungsdirektion die Weiterführung des Schülerheimes bis zur Beseitigung dieser Mängel mit Bescheid zu untersagen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 45/2018

2. Abschnitt Öffentlichkeitsrecht

§ 34*) Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes

§ 34

(1) Die Bildungsdirektion hat einer Privatschule auf Antrag das Öffentlichkeitsrecht mit Bescheid zu verleihen, wenn die Privatschule Gewähr für die Erreichung desselben Bildungszieles wie die entsprechenden öffentlichen Schulen bietet.

(2) Vor dem lehrplanmäßig vollen Ausbau darf einer Privatschule das Öffentlichkeitsrecht nur für die bestehenden Klassen (Schulstufen) und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 45/2018

§ 35 Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes

§ 35

Mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes sind folgende Rechtswirkungen verbunden:

a) Die Privatschule ist berechtigt, Zeugnisse auszustellen, die mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse einer gleichartigen öffentlichen Schule;

b) an der Privatschule können die für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen abgehalten werden;

c) der Privatschule können Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklären, zur Einführung in die Praxis des Lehramtes mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden.

§ 36*) Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes

§ 36

(1) Wenn die Voraussetzung nach § 34 Abs. 1 nicht mehr erfüllt wird, hat die Bildungsdirektion dem Schulerhalter die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht beseitigt, hat die Bildungsdirektion das Öffentlichkeitsrecht mit Bescheid zu entziehen.

(2) Mit dem Erlöschen des Rechtes zur Führung oder mit der Untersagung der Führung einer Privatschule erlischt das der Schule verliehene Öffentlichkeitsrecht. In diesem Fall sind die an der Privatschule geführten Amtsschriften und Verzeichnisse, soweit sie die Zeit betreffen, in der die Privatschule das Öffentlichkeitsrecht besaß, der Bildungsdirektion zur Aufbewahrung zu übergeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 45/2018

V. Hauptstück Berufsschulpflicht

§ 37*) Berufsschulpflichtige

§ 37

(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen (Berufsschulpflicht).

(2) Für benachteiligte Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen, die zur Verbesserung der Eingliederung in das Berufsleben im Rahmen einer Teilqualifikation ausgebildet werden, bestehen nach Maßgabe der im Ausbildungsvertrag festgelegten Inhalte die Pflicht und das Recht, die Berufsschule zu besuchen. Der § 20 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 7/2014

§ 38*) Erfüllung der Schulpflicht

§ 38

(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die Berufsschule jener Fachrichtung zu besuchen, die dem Lehrverhältnis entspricht.

(2) Besteht im Lande keine Berufsschule jener Fachrichtung, die dem Lehrverhältnis entspricht, so ist die Berufsschulpflicht zu erfüllen durch den Besuch

a) der Berufsschule der Fachrichtung Landwirtschaft,

b) einer Berufsschule jener Fachrichtung, die dem Lehrverhältnis entspricht, in einem anderen Land,

c) durch den Besuch einer Fachschule im Sinne des § 23 Abs. 3, sofern diese Fachschule erst nach der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht besucht werden kann,

d) durch den Besuch der ersten Schulstufe einer Fachschule im Sinne des § 23 Abs. 4 oder

e) durch den Besuch der zweiten Schulstufe einer Fachschule im Sinne des § 23 Abs. 5, wenn das Unterrichtsausmaß dieser Schulstufe mindestens 600 Unterrichtsstunden beträgt.

(3) Die in einer Berufs- oder Fachschule in einem anderen Land zurückgelegte Schulzeit ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 für die Erfüllung der Berufsschulpflicht anzurechnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006

§ 39*) Befreiung von der Schulpflicht

§ 39

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 40/2006 (entfällt)

§ 40*) Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht von Minderjährigen

§ 40

(1) Die Erziehungsberechtigten haben für die Erfüllung der Berufsschulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den minderjährigen Berufsschulpflichtigen, zu sorgen. Sofern der minderjährige Berufsschulpflichtige im Haushalt des Lehrherrn wohnt, tritt der Lehrherr hinsichtlich der im ersten Satz genannten Pflichten an die Stelle der Erziehungsberechtigten.

(2) Minderjährige Berufsschulpflichtige treten hinsichtlich der Pflichten nach Abs. 1 neben die Erziehungsberechtigten (Lehrherrn).

(3) Die Erziehungsberechtigten haben nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit den Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten, sofern diese nicht beigestellt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2006

§ 41*) Verzeichnis der Schulpflichtigen

§ 41

Die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg hat ein Verzeichnis der Schulpflichtigen (§ 37) anzulegen und zu führen. Eine Ausfertigung des Verzeichnisses ist der Bildungsdirektion jährlich bis spätestens 1. September vorzulegen. Diese Aufgabe ist eine solche des übertragenen Wirkungsbereiches; die Landwirtschaftskammer unterliegt dabei den Weisungen der Bildungsdirektion.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 36/2009, 45/2018

VI. Hauptstück Unterricht und Erziehung in öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- und Fachschulen

1. Abschnitt Aufnahme

§ 42 Aufnahme in die Berufsschule

§ 42

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Berufsschule sind

a) die Zugehörigkeit zu dem im § 37 bezeichneten Personenkreis sowie

b) die Zugehörigkeit zu dem für die Schule allenfalls festgesetzten Schulsprengel.

(2) Soferne eine entsprechende Vereinbarung des Landes gemäß Art. 15a B-VG mit einem anderen Land besteht, können auch Personen aufgenommen werden, die nach den schulrechtlichen Vorschriften dieses Landes der Berufsschulpflicht unterliegen.

§ 43*) Aufnahme in die Fachschule

§ 43

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind

a) bei Fachschulen nach § 23 Abs. 3 und 5: Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht,

b) bei Fachschulen nach § 23 Abs. 4: Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht,

c) die sonstige Eignung, die im Zweifelsfall auf Verlangen durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen ist.

Die Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. a und b ist durch ein entsprechendes Zeugnis nachzuweisen.

(2) Sofern bei Fachschulen im Sinne des § 23 Abs. 3 und 5 der Schulerfolg im Sinne des Abs. 1 lit. a nicht nachgewiesen wird, ist die Aufnahme von der erfolgreichen Ablegung einer Aufnahmeprüfung abhängig. Durch die Aufnahmeprüfung ist festzustellen, ob der Bewerber über das Wissen und Können verfügt, das einen erfolgreichen Fachschulbesuch erwarten lässt. Die Bildungsdirektion kann die Prüfungsgegenstände und die Art der Durchführung der Aufnahmeprüfung durch Verordnung festlegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 45/2018

§ 44*) Aufnahmeverfahren

§ 44

(1) Für die Anmeldung zur Aufnahme in öffentliche Berufs- und Fachschulen kann die Bildungsdirektion durch Verordnung eine Frist festsetzen.

(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmewerber in öffentliche Berufs- und Fachschulen hat der Schulleiter zu entscheiden.

(3) Können wegen Platzmangels nicht alle Aufnahmewerber, welche die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, in eine öffentliche Fachschule aufgenommen werden, so sind sie nach den sozialen und wirtschaftlichen Erfordernissen zu reihen und unter Berücksichtigung ihres Lernerfolges in den bisher zurückgelegten Schulstufen oder des Ergebnisses einer allfälligen Aufnahmeprüfung aufzunehmen.

(4) Wird in eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule ein Aufnahmewerber aufgenommen, der die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt, so ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.

(5) Schüler, die für das folgende Schuljahr in eine Schule aufgenommen werden und am letzten Tag des laufenden Unterrichtsjahres die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllen, sind im Hinblick auf eine allfällige Teilnahme an einer Sommerschule (§ 18) ab dem folgenden Tag Schüler der aufnehmenden Schule.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 45/2018, 52/2022

§ 45*) Aufnahme in ein öffentliches Schülerheim

§ 45

Die Aufnahme von Schülern in ein zu einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule zugehöriges Schülerheim hat unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Heimplätze, die Schulstufe und die Entfernung des Wohnortes des Schülers zu erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006

2. Abschnitt Unterrichtsordnung

§ 46*) Klassenbildung und Lehrfächerverteilung

§ 46

(1) Die Schüler der Berufs- bzw. Fachschulen sind vom Schulleiter in Klassen aufzuteilen. Nach Möglichkeit sind die Schüler derselben Fachrichtung und mit gleicher Vorbildung in einer Klasse zusammenzufassen. In den lehrgangsmäßigen Schulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei auf eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge sowie auf soziale und betriebliche Verhältnisse Bedacht zu nehmen ist.

(2) Der Schulleiter hat den einzelnen Lehrern für jedes Unterrichtsjahr, an lehrgangsmäßigen Berufs- und Fachschulen für jeden Lehrgang, die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen unter Bedachtnahme auf pädagogische und didaktische Grundsätze, auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung, auf die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer nach Beratung in der Schulkonferenz zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).

(3) Die Lehrfächerverteilung ist der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

§ 47*) Stundenplan

§ 47

(1) Der Schulleiter hat rechtzeitig für jede Klasse einen Plan über die Verteilung der lehrplanmäßig vorgeschriebenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) zu erstellen und in geeigneter Weise kundzumachen. Der Stundenplan ist der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen.

(2) Wenn ein Lehrer an der Erfüllung des Stundenplanes gehindert ist, hat der Schulleiter dafür zu sorgen, dass die betreffenden Unterrichtsstunden von einem anderen Lehrer gehalten werden. Nach Möglichkeit sind diese Unterrichtsstunden für die im Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsgegenstände zu verwenden. Wenn der Schulleiter den Entfall von Unterrichtsstunden anordnen muss, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen.

(3) Der Schulleiter kann aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen fallweise den Tausch von Unterrichtsstunden bewilligen. Die Schüler sind von einem Stundentausch rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

§ 48*) Schulveranstaltungen

§ 48

(1) Schulveranstaltungen haben der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch deren körperliche Ertüchtigung zu dienen.

(2) Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Berufs- bzw. Fachschule (§ 2 Abs. 2 und 3) nähere Regelungen über die Durchführung von Schulveranstaltungen erlassen. Insbesondere kann sie festlegen, welche Schulveranstaltungen in den einzelnen Schulstufen der Berufs- bzw. Fachschulen durchzuführen sind oder nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion durchgeführt werden können. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß. Das Ausmaß der Schulveranstaltungen ist dabei so festzusetzen, dass die Einschränkung der Unterrichtszeit für die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände nicht die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigt.

(3) Die Entscheidung über die Durchführung von Schulveranstaltungen ist bis zum Ausmaß von einem Tag durch den Schulleiter zu treffen. Im Falle von mehrtägigen Schulveranstaltungen entscheidet der Schulgemeinschaftsausschuss. Abs. 2 zweiter Satz bleibt unberührt.

(4) Die durch die Schulveranstaltungen erwachsenden Kosten müssen dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen. Zur Deckung der Kosten darf ein Beitrag eingehoben werden. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.

(5) Die Schüler sind unbeschadet der Bestimmungen des § 63 zur Teilnahme an den Schulveranstaltungen verpflichtet. Auf Antrag kann ein Schüler aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen in seiner Person gelegenen Gründen vom Schulleiter von der Verpflichtung zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung befreit werden. Schüler, die an einer Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sind vom Schulleiter einer anderen Klasse zu einem Ersatzunterricht zuzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 45/2018, 52/2022, 42/2023

§ 48a § 48a Schulbezogene Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des § 48 sind, können zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen, der Erfüllung der Aufgaben der Berufs- bzw. Fachschule (§ 2 Abs. 2 und 3) dienen und eine Gefährdung der Schüler nicht zu befürchten ist.

(2) Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss und darf nur erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind. Darüber hinaus kann die Bildungsdirektion eine Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung erklären, sofern mehr als eine Schule davon betroffen ist.

(3) Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der vorhergehenden Anmeldung durch den Schüler. Die Teilnahme ist zu untersagen, wenn der Schüler die für die Teilnahme erforderlichen Voraussetzungen nicht erbringt oder wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Schülers eine Gefährdung der Sicherheit des Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

(4) Zuständig für die Annahme der Anmeldung und für die Untersagung ist der Schulleiter oder ein von ihm hiezu beauftragter Lehrer; die Untersagung hat nach Anhörung der Klassenkonferenz unter Angabe des Grundes zu erfolgen.

(5) Schüler, die zur Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung angemeldet sind und deren Teilnahme nicht untersagt worden ist, sind unbeschadet der Bestimmungen des § 63 zur Teilnahme verpflichtet.

§ 49*) Unterrichtsmittel

§ 49

(1) Unterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die der Bewältigung der Unterrichtsaufgabe und der Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.

(2) Unterrichtsmittel müssen nach Inhalt und Form den Lehrplänen der Berufs- bzw. Fachschulen entsprechen und nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der betreffenden Schulart und Schulstufe geeignet sein.

(3) Der Lehrer darf im Unterricht nur solche Unterrichtsmittel einsetzen, die den Voraussetzungen nach Abs. 2 entsprechen. Der Lehrer darf ein Unterrichtsmittel nicht einsetzen, wenn die Bildungsdirektion festgestellt hat, dass es für den Unterrichtsgebrauch nicht geeignet ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

§ 50*) Eignungserklärung

§ 50

(1) Auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Verlegers oder Herstellers hat die Bildungsdirektion mit Bescheid festzustellen, ob ein Unterrichtsmittel für den Unterrichtsgebrauch geeignet oder nicht geeignet ist. Ein Unterrichtsmittel ist für den Unterrichtsgebrauch geeignet, wenn es den Voraussetzungen nach § 49 Abs. 2 entspricht. Die Eignungserklärung darf sich nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der Literatur) oder auf Arbeitsmittel (Behelfe zum Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen. Die Bildungsdirektion kann ein Verfahren zur Eignungserklärung eines Unterrichtsmittels auch von Amts wegen einleiten.

(2) Die Landesregierung kann durch Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG mit anderen Ländern eine gemeinsame Kommission zur Begutachtung von Unterrichtsmitteln sowie zur Erstattung von allgemeinen Vorschlägen für den Aufbau und die Gestaltung von Unterrichtsmitteln einrichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 45/2018

3. Abschnitt Unterrichts- und Erziehungsarbeit, Schülerbeurteilung

§ 51*) Unterrichts- und Erziehungsarbeit

§ 51

(1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Erfüllung der Aufgaben der Berufs- bzw. Fachschule (§ 2 Abs. 2 und 3) mitzuwirken.

(2) Der Lehrer hat entsprechend den Bestimmungen des Lehrplanes und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler den Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln und eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben. Er hat den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten und jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen. Der Ertrag des Unterrichtes ist als Grundlage weiterer Bildung durch geeignete Methoden und zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.

(3) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern Hausübungen aufgetragen werden. Hausübungen sind im Unterricht so vorzubereiten, dass sie von den Schülern grundsätzlich ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den sonstigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen Bedacht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022

§ 52*) Leistungsbeurteilung

§ 52

(1) Der Lehrer hat die Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen auf Grund ständiger Beobachtung der Mitwirkung im Unterricht sowie auf Grund mündlicher, schriftlicher und praktischer Leistungsfeststellungen zu beurteilen. Die Leistungsfeststellungen müssen in die Unterrichtsarbeit eingeordnet sein.

(2) Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

(3) Schüler, die wegen einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der Körper- oder Sinnesbehinderung bzw. der gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.

(4) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Noten zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5).

(5) Durch die Noten sind die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit der Schüler zu beurteilen.

(6) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.

(7) Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Aufbau und die Durchführung von Leistungsfeststellungen und über die Beurteilung der Leistungen der Schüler erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018, 52/2022

§ 53*) Beurteilung des Verhaltens

§ 53

(1) Für die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule sind folgende Noten zu verwenden: Sehr zufrieden stellend, Zufriedenstellend, Wenig zufrieden stellend, Nicht zufrieden stellend.

(2) Durch die Noten ist zu beurteilen, inwieweit das persönliche Verhalten des Schülers den Forderungen einer geordneten Zusammenarbeit in der Schulgemeinschaft, insbesondere den Forderungen der Schul-, Haus- und Heimordnung, entspricht. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.

(3) Die Beurteilung des Verhaltens ist auf Antrag des Klassenvorstandes in der Klassenkonferenz zu beschließen.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022

§ 54 Information der Erziehungsberechtigten (Lehrherrn)

§ 54

(1) In ganzjährigen Fachschulen ist am Ende des ersten Semesters für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sowie die Note für sein Verhalten in der Schule zu enthalten.

(2) Die Lehrer haben den Erziehungsberechtigten (Lehrherrn) auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen über die Leistungen und das Verhalten des Schülers zur Verfügung zu stehen. Zu diesem Zwecke können vom Schulleiter auch Sprechtage festgesetzt werden.

(3) Wenn die Leistungen eines Schülers in besonderer Weise nachlassen oder wenn ein Schüler auf Grund seiner bisherigen Leistungen im Jahreszeugnis voraussichtlich mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sein wird, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten (Lehrherrn) Verbindung aufzunehmen. Das Unterbleiben einer entsprechenden Mitteilung begründet keinen Anspruch auf positive Endbeurteilung des Schülers.

§ 55*) Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

§ 55

(1) Der Leistungsbeurteilung in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen des Schülers zugrunde zu legen. Dem zuletzt erreichten Leistungsstand ist das größere Gewicht zuzumessen.

(2) Wenn sich infolge eines längeren Fernbleibens des Schülers vom Unterricht eine Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von welcher der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).

(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt hat, dass die erfolgreiche Ablegung einer Feststellungsprüfung nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht Wochen zu stunden (Nachtragsprüfung).

(4) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung und einer Nachtragsprüfung hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.

(5) Frühestens in der vorletzten Woche vor dem Ende der Schultage eines Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Dabei hat die Klassenkonferenz mit Bescheid zu entscheiden, ob die einzelnen Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sind bzw. die letzte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben. Eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe ist dem Schüler binnen drei Tagen unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Die Bestimmungen des § 78 Abs. 6 gelten sinngemäß.

(6) An lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen hat die im Abs. 5 vorgesehene Klassenkonferenz in der zweiten Hälfe der letzten Woche des Lehrgangs oder des zusammengezogenen Unterrichts stattzufinden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 52/2022

§ 56 Zeugnisse und Schulbesuchsbestätigung

§ 56

(1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres (Lehrganges) ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen.

(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:

a) die Bezeichnung, die Art, die Fachrichtung und den Standort der Schule,

b) die Personalien des Schülers,

c) die besuchte Schulstufe,

d) die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe sowie die unverbindlichen Übungen,

e) die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sowie die Note für sein Verhalten in der Schule,

f) die Feststellung, dass der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut“ beurteilt wurde. Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ vorliegen. Überdies ist die Beurteilung des Verhaltens des Schülers mit mindestens „Zufriedenstellend“ erforderlich.

g) im Falle der Beendigung der Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung,

h) allfällige Beurkundungen über

1. die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe,

2. die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung oder die Wiederholung einer Schulstufe,

i) den Ort und das Datum der Ausstellung, die Unterschriften des Schulleiters und des Klassenvorstandes sowie das Rundsiegel der Schule.

(3) Nach Ablegung einer Wiederholungsprüfung ist das ursprünglich ausgestellte Jahreszeugnis einzuziehen und unter Berücksichtigung der auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnenen Beurteilung ein neues Jahreszeugnis auszustellen.

(4) Nach erfolgreichem Abschluss der letzten Schulstufe einer Berufs- bzw. Fachschule ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlusszeugnis auszustellen. Das Abschlusszeugnis einer Fachschule hat den Bildungsgang des Schülers wiederzugeben und kann die mit dem erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen anführen.

(5) Wenn ein Schüler aus einer Berufs- bzw. Fachschule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist ihm auf Antrag eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen. Die Schulbesuchsbestätigung hat die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis c und i sowie nach Möglichkeit die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten.

§ 57*) Wiederholungsprüfung

§ 57

(1) Wenn das Jahreszeugnis eines Schülers in einem oder zwei Pflichtgegenständen die Note „Nicht genügend“ enthält, darf der Schüler am Beginn des folgenden Schuljahres eine Wiederholungsprüfung ablegen.

(2) Die Wiederholungsprüfung hat sich auf den gesamten Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der jeweiligen Schulstufe zu beziehen.

(3) Die Beurteilung der Leistung des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem weiteren Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Die Bestimmung des Beisitzers sowie im Falle der Verhinderung des Prüfers die Bestimmung eines Vertreters des Prüfers obliegen dem Schulleiter. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.

(4) Die Klassenkonferenz hat eine allfällige Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe binnen einer Woche nach Beendigung der Wiederholungsprüfungen mit Bescheid zu treffen. Eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung ist binnen drei Tagen dem Schüler unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Die Bestimmungen des § 78 Abs. 6 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 52/2022

4. Abschnitt*) Aufsteigen, Wiederholen von Schulstufen, Übertritt, Befreiung vom Unterricht

§ 58

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2006

§ 58*) Aufsteigen

§ 58

(1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber

a) der Schüler nicht auch im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres die Note „Nicht genügend“ in diesem Pflichtgegenstand erhalten hat,

b) der betreffende Pflichtgegenstand, ausgenommen an Berufsschulen, in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den sonstigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgaben der Berufs- bzw. Fachschule (§ 2 Abs. 2 und 3) aufweist.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022

§ 59 Wiederholen von Schulstufen

§ 59

(1) Wenn ein Schüler eine Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen hat, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen.

(2) Zum Abschluss einer Berufs- bzw. Fachschule darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.

§ 60*) Übertritt

§ 60

(1) Ein Schüler darf von einer Berufs- bzw. Fachschule in die gleiche oder in die nächsthöhere Schulstufe einer Berufs- bzw. Fachschule mit einer anderen Organisationsform oder Fachrichtung übertreten, wenn er zum Besuch der betreffenden Schulstufe in seiner bisherigen Schule berechtigt ist.

(2) Ein Schüler darf von einer anderen Schule in die nächsthöhere Schulstufe einer Berufs- oder Fachschule übertreten, wenn er die zuletzt besuchte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Für den Übertritt nach den Abs. 1 und 2 ist weiters die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmeprüfung über jene Unterrichtsgegenstände erforderlich, die in einer der vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Berufs- bzw. Fachschule Pflichtgegenstände waren und die der Schüler bisher nicht oder nicht in gleichem Umfang besucht hat.

(4) Die näheren Bestimmungen über den Übertritt nach den Abs. 1 bis 3 kann die Bildungsdirektion durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben und den Lehrplan der Berufs- bzw. Fachschule erlassen. Die Bildungsdirektion kann Bestimmungen über die Abhaltung eines Lehrganges zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung nach Abs. 3 erlassen und bestimmen, dass der Besuch dieses Lehrganges Voraussetzung für die Ablegung der Aufnahmeprüfung ist.

(5) Die in einer Fachschule derselben oder einer verwandten Fachrichtung in einem anderen Land zurückgelegte Schulzeit ist nach Maßgabe des Unterrichtsausmaßes anzurechnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 45/2018

§ 60a*) Befreiung vom Unterricht

§ 60a

(1) Auf Antrag hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen, erforderlichenfalls unter Vorschreibung der Auflage einer ersatzweisen Prüfung, zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.

(2) Ein Schüler, der eine weiterführende Fachschule (§ 23 Abs. 6) besucht, ist auf seinen Antrag in einem Pflichtgegenstand von der Teilnahme am Unterricht zu befreien, wenn er durch Vorlage eines Zeugnisses nachweist, dass er den entsprechenden Pflichtgegenstand mit facheinschlägigem Lehrstoff bereits mit Erfolg besucht hat. Über den Antrag hat der Schulleiter zu entscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2006, 52/2022

5. Abschnitt Abschlussprüfung an Fachschulen

§ 60b § 60b Art und Form

Die Ausbildung an einer drei- oder vierjährigen Fachschule wird durch die Ablegung einer Abschlussprüfung beendet. Die Abschlussprüfung besteht aus:

a) einer praktischen Prüfung,

b) einer Abschlussarbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist,

c) einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen und

d) einer mündlichen Prüfung.

§ 60c Prüfungskommission

§ 60c

(1) Die Abschlussprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus:

a) einer von der Bildungsdirektion zu bestellenden fachlich befähigten Person als Vorsitz,

b) dem Klassenvorstand und

c) dem Prüfer; der Prüfer ist, abhängig von den einzelnen Prüfungsgebieten nach § 60b lit. a bis d, jener Lehrer, der die Abschlussarbeit betreut hat bzw. der den Unterrichtsgegenstand, dem die praktische Prüfung, die Klausurprüfung oder die mündliche Prüfung zuzuordnen ist, unterrichtet hat.

(2) Setzt sich eines der Prüfungsgebiete aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unterrichtsgegenstand von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter einen, wenn es aus fachlichen Gründe erforderlich ist, höchstens zwei der unterrichtenden Lehrer als Prüfer zu bestellen. Bei der Bestellung von zwei Prüfern kommt diesen gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzes erfolgt die Vorsitzführung durch einen von der Bildungsdirektion zu bestellenden fachlich befähigten Lehrer. Ist ein anderes Mitglied der Prüfungskommission verhindert oder fällt dessen Funktion als Prüfer mit einer anderen Funktion in der Kommission zusammen, so hat der Schulleiter an dessen Stelle einen anderen fachlich befähigten Lehrer als Mitglied zu bestimmen.

§ 60d § 60d Zulassung

(1) Zur Ablegung der Abschlussprüfung sind alle Schüler berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe der Fachschule erfolgreich abgeschlossen haben (§ 58 Abs. 1 zweiter Satz).

(2) Weiters sind zur Abschlussprüfung jene Schüler zuzulassen, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe zwar nicht erfolgreich abgeschlossen haben, in dieser Schulstufe jedoch lediglich in einem Pflichtgegenstand mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt worden sind. In diesem Fall hat der Schüler im Rahmen der Abschlussprüfung eine mündliche Prüfung aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen (Jahresprüfung). Bildet der betreffende Pflichtgegenstand einen Prüfungsgegenstand der Abschlussprüfung, ist eine Jahresprüfung nicht abzulegen.

(3) Die Zulassung zum erstmaligen Antreten zur Abschlussprüfung im Haupttermin erfolgt durch den Schulleiter von Amts wegen. Auf Antrag ist der Schüler zum erstmaligen Antreten zur Abschlussprüfung zu einem späteren Termin zuzulassen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Bei negativer Beurteilung von Klausurarbeiten (§ 60b lit. c) ist der Schüler auf Antrag im selben Prüfungstermin zu zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfungen zuzulassen. Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Prüfungsgebieten erfolgt auf Antrag des Schülers, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 60f Abs. 1) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit führt.

§ 60e § 60e Prüfungsvorgang, Beurteilung und Abschlusszeugnis

(1) Die mündliche Prüfung ist öffentlich vor der Prüfungskommission abzuhalten. Dem Vorsitz obliegt die Leitung der Prüfung. Über jede durchgeführte Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen.

(2) Im Falle einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, sind durch den Vorsitz Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der abschließenden Prüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch den betreffenden Schüler ermöglichen.

(3) Die Leistungen der Schüler sind auf Grund begründeter Anträge der Prüfer der einzelnen Prüfungsgebiete von den jeweiligen Mitgliedern der Prüfungskommission zu beurteilen. Die Beurteilungen haben unter sinngemäßer Anwendung des § 52 Abs. 3 bis 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Zur Beschlussfassung ist die unbedingte Mehrheit der Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Erfolgt die Beschlussfassung im Rahmen von Videokonferenzen gilt § 71a Abs. 1 sinngemäß.

(4) Auf Grund der festgesetzten Leistungsbeurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten hat der Vorsitz der Prüfungskommission über die Gesamtbeurteilung der Abschlussprüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist

a) „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut“ beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;

b) „mit gutem Erfolg bestanden“, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird und mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ wie mit „Befriedigend“ beurteilt werden;

c) „bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend“ beurteilt wird und die Voraussetzungen nach lit. a und b nicht gegeben sind;

d) „nicht bestanden“, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt werden.

(5) Über das Ergebnis der Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen, das jedenfalls die Beurteilung der Leistungen des Schülers in den einzelnen Prüfungsgebieten sowie die Gesamtbeurteilung zu enthalten hat.

(6) Die Entscheidung über eine nicht bestandene Abschlussprüfung hat mit Bescheid zu erfolgen. Eine schriftliche Ausfertigung ist dem Schüler binnen drei Tagen unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Die Bestimmungen des § 78 Abs. 6 gelten sinngemäß.

§ 60f § 60f Wiederholung von Prüfungsgebieten der Abschlussprüfung

(1) Wurden Prüfungsgebiete wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, ist der Schüler höchstens drei Mal zur Wiederholung dieser Prüfungsgebiete zuzulassen.

(2) Die Wiederholung der Abschlussarbeit gemäß § 60b lit. b hat mit neuer Themenstellung zu erfolgen. Die Wiederholung der praktischen Prüfung, der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung hat in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung zu erfolgen. Die Bestimmungen des § 60e gelten sinngemäß.

(3) Die Wiederholung von Prüfungsgebieten ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Abschlussprüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Prüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.

§ 60g § 60g Verordnung

Die Bildungsdirektion hat durch Verordnung für die betreffenden Fachrichtungen nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Abschlussprüfungen nähere Regelungen zu treffen, insbesondere über

a) die Prüfungstermine,

b) die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen,

c) die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Prüfungsgebieten sowie

d) den Inhalt und die Gestaltung des Abschlusszeugnisses.

6. Abschnitt*) Verhalten in der Schule und im Heim

§ 61

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022

§ 61 Pflichten der Schüler

§ 61

(1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule mitzuhelfen, die Aufgaben der Berufs- bzw. Fachschule (§ 2 Abs. 2 und 3) zu erfüllen. Sie haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen sowie die Schul- und Hausordnungen zu beachten.

(2) Die Schüler, die in ein der Schule zugehöriges Schülerheim aufgenommen sind, haben die Heimordnung zu beachten.

§ 62*) Schul-, Haus- und Heimordnung

§ 62

(1) Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das Verhalten der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes unter Bedachtnahme auf das Alter der Schüler und die Aufgaben der Berufs- bzw. Fachschule erlassen (Schulordnung).

(2) Soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, hat die Schulkonferenz über die Bestimmungen der Schulordnung hinaus durch Verordnung eine Hausordnung zu erlassen. Vor Erlassung der Hausordnung ist die Interessenvertretung der Schüler, bei Fachschulen überdies der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.

(3) Der Schulleiter hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das Verhalten der Schüler im Heim und über die Ordnung des Heimbetriebes zu erlassen (Heimordnung). Hiebei ist ein möglichst enges Zusammenwirken von Lehrern und Erziehern im Lernbereich und im Bereich der Erziehung anzustreben. Vor Erlassung der Heimordnung sind die Erzieher, die Schulkonferenz und die Interessenvertretung der Schüler, bei Fachschulen überdies der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 45/2018, 52/2022

§ 63*) Fernbleiben vom Unterricht

§ 63

(1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers oder mit einer Erlaubnis gemäß Abs. 5 zulässig.

(2) Die Verwendung eines Schülers zu häuslichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Arbeiten ist nur im Falle einer Krankheit der Eltern, wenn diese der vorübergehenden Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen, als gerechtfertigte Verhinderung anzusehen.

(3) Der Klassenvorstand ist von jeder Verhinderung des Schülers unverzüglich mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Bei einer Erkrankung, die länger als eine Woche dauert, oder auf Verlangen des Klassenvorstandes ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

(4) Bleibt ein Schüler einer Fachschule länger als eine Woche dem Unterricht fern, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen, und trifft trotz schriftlicher Aufforderung hiezu innerhalb einer weiteren Woche keine Mitteilung ein, so gilt der Schüler als von der Fachschule abgemeldet. Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion aus rücksichtswürdigen Gründen zulässig.

(5) Aus begründetem Anlass kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand und darüber hinaus der Schulleiter erteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

§ 64 Verständigungspflicht

§ 64

Wenn ein Schüler seine Pflichten in schwer wiegender Weise verletzt, hat sich der Schulleiter mit den Erziehungsberechtigten (Lehrherrn) in Verbindung zu setzen.

§ 65 Mitwirkung der Schule an der Erziehung

§ 65

(1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung haben die Schulleiter und die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit die im Einzelfall angemessenen Erziehungsmittel, wie insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung, anzuwenden.

(2) Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig ist, kann der Schulleiter auf Antrag des Klassenvorstandes nach Anhören der Interessenvertretung der Schüler einen Schüler einer Parallelklasse bzw. einem anderen Lehrgang der gleichen Schulstufe zuweisen.

(3) Wenn mit einer Maßnahme nach Abs. 2 nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz einem Schüler einer Fachschule auf Antrag des Schulleiters oder des Klassenvorstandes nach Anhören der Interessenvertretung der Schüler den Ausschluss von der Schule androhen.

(4) Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.

§ 66 Ausschluss eines Schülers

§ 66

(1) Ein Schüler ist von einer Fachschule auszuschließen,

a) wenn er seine Pflichten nach § 61 Abs. 1 in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln (§ 65) erfolglos bleibt oder

b) wenn sein Verhalten in der Schule eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt.

(2) Über den Ausschluss von der Fachschule hat die Schulkonferenz auf Antrag des Schulleiters oder des Klassenvorstandes nach Anhören der Interessenvertretung der Schüler zu entscheiden. Vor der Beschlussfassung ist dem Schüler Gelegenheit zur Rechtfertigung, den Erziehungsberechtigten (Lehrherrn) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Mit dem Ausschluss von der Fachschule ist der Ausschluss vom Schülerheim verbunden.

(4) Ein Schüler ist von einem Schülerheim auszuschließen,

a) wenn er die Heimordnung in schwer wiegender Weise verletzt oder

b) wenn sein Verhalten im Heim eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt.

(5) Über den Ausschluss vom Schülerheim nach Abs. 4 hat der Schulleiter nach Anhören der Erzieher und der Schulkonferenz sowie der Interessenvertretung der Schüler zu entscheiden. Im Übrigen gilt Abs. 2 sinngemäß.

(6) Mit dem Ausschluss eines Schülers einer Fachschule vom Schülerheim ist nicht gleichzeitig der Ausschluss von der Fachschule verbunden. Die Schulkonferenz kann jedoch den Schüler von der Fachschule ausschließen, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des Schulerfolges des Schülers durch den Ausschluss vom Schülerheim zu erwarten ist.

7. Abschnitt*) Besondere Aufgaben des Lehrers, Lehrerkonferenzen

§ 67

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022

§ 67* Aufgaben des Lehrers

§ 67

(1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig und in schriftlicher Form vorzubereiten. Der Lehrer hat sich stets beruflich fortzubilden und die Entwicklung der Landwirtschaft im Lande zu beachten.

(2) Der Lehrer hat erforderlichenfalls die Aufgaben eines Klassenvorstandes, einer verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung des Schulleiters, eines Mitgliedes einer Prüfungskommission, des Leiters einer Kursstätte oder eines Wirtschaftsbetriebes zu erfüllen, die Betreuung von Lehrmitteln zu übernehmen, an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen und an der Bildungsberatung der Schüler mitzuwirken.

(3) Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. Die Aufsichtspflicht nach der Diensteinteilung kann sich auch auf die 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, die Unterrichtspausen mit Ausnahme der zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht liegenden Zeit und die Zeit unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie auf alle Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulgebäudes erstrecken.

(4) An Schulen, denen ein Schülerheim angeschlossen ist, hat der Lehrer bei Bedarf Erzieherdienste zu leisten.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022

§ 68*) Betreuung von Lehrmitteln, Wirtschaftsbetrieben und Kursstätten

§ 68

(1) Der Schulleiter hat erforderlichenfalls Lehrer mit der Vorsorge für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Lehrmittel und sonstiger schulischer Einrichtungen zu betrauen.

(2) Die Leitung eines Wirtschaftsbetriebes oder einer Kursstätte, die einer Berufs- oder Fachschule angeschlossen sind, obliegt dem Schulleiter. Die Bildungsdirektion kann einen Lehrer mit der Leitung des Wirtschaftsbetriebes oder der Kursstätte betrauen, wenn es aus personellen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist. Der Leiter des Wirtschaftsbetriebes bzw. der Kursstätte hat für die Betriebsführung, den geordneten Ausbildungsablauf im betreffenden praktischen Unterricht und die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

§ 69 Klassenvorstand

§ 69

(1) Der Schulleiter hat in jedem Schuljahr für jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu bestellen.

(2) Dem Klassenvorstand obliegen für seine Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern die gegenseitige Abstimmung der Erziehungsarbeit, die Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungsfähigkeit der Klasse und die Belastbarkeit der Schüler, die Beratung der Schüler im Bereich des Unterrichtes und der Erziehung, die Pflege der Verbindung zwischen Schule und Erziehungsberechtigten (Lehrherrn), die Wahrnehmung der anfallenden Verwaltungsaufgaben sowie die Führung des Klassenbuches.

§ 70*) Schulleiter

§ 70

(1) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule sowie am zugehörigen Schülerheim tätigen Lehrer, Erzieher und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und des Schülerheimes, die Schul- und Unterrichtsentwicklung, die Personalentwicklung, die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten (Lehrherrn) sowie die Außenbeziehungen und die Öffnung der Schule.

(2) Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen.

(3) Der Schulleiter hat für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen sowie der Weisungen der Bildungsdirektion zu sorgen. Er hat für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des § 67 Abs. 3 eine Diensteinteilung zu treffen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden, soweit er diese nicht im Rahmen seiner Verantwortlichkeit selbst beheben kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018, 52/2022

§ 71*) Lehrerkonferenzen

§ 71

(1) Den Lehrerkonferenzen obliegt die Beratung gemeinsamer Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie die Besorgung der weiteren Aufgaben, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Abhängig von der Aufgabe der Lehrerkonferenz bilden unter dem Vorsitz des Schulleiters

a) die Lehrer einer Berufs- bzw. Fachschule die Schulkonferenz und

b) die Lehrer einer Klasse die Klassenkonferenz.

(2) Die Einberufung der Lehrerkonferenzen obliegt dem Schulleiter. Der Schulleiter ist verpflichtet, eine Lehrerkonferenz binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Lehrerkonferenz verlangt. Der Schulleiter ist weiters verpflichtet, jene Angelegenheiten in der nächsten Sitzung der Lehrerkonferenz zur Beratung zu bringen, deren Behandlung von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Lehrerkonferenz verlangt wird.

(3) Eine Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Im Fall mündlicher Abstimmung entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung gilt außer im Falle der Befangenheit nach Abs. 4 als Ablehnung.

(4) Die Mitglieder der Lehrerkonferenzen sind im Falle ihrer Befangenheit (§ 7 AVG 1950) von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

(5) Zur Beratung der Angelegenheiten, hinsichtlich derer den Schülern nach diesem Gesetz das Recht auf Anhörung zusteht, ist auch die Interessenvertretung der Schüler einzuladen.

(6) Werden bei einer Sitzung der Schulkonferenz Fragen der Schulgesundheitspflege behandelt, so ist der Schularzt zur Teilnahme an dieser Sitzung mit beratender Stimme einzuladen.

(7) Über den Verlauf der Sitzungen einer Lehrerkonferenz sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022

§ 71a § 71a*) Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse

(1) Sitzungen der Lehrerkonferenzen können auf Anordnung des Schulleiters auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Schulleiter hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen. In diesem Fall

a) sind bei der Einberufung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz bekannt zu geben;

b) gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Schulleiter mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;

c) können auch sonstige Personen, die der Beratung beigezogen werden, an der Videokonferenz teilnehmen;

d) hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Sitzung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Schulleiter unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Schulleiter hat daraufhin die Sitzung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Sitzung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.

(2) Auf Anordnung des Schulleiters können Beschlüsse der Lehrerkonferenzen unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Schulleiter unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Schulleiter hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Ablauf und das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufweg ist schriftlich festzuhalten und allen Mitgliedern mitzuteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 52/2022

8. Abschnitt*) Mitwirkung der Schüler

§ 72

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022

§ 72 Interessenvertretung und Mitgestaltung

§ 72

(1) Die Schüler einer Schule haben das Recht, ihre Interessen zu vertreten und das Schulleben mitzugestalten. Sie haben sich dabei von der Aufgabe der Schule (§ 2 Abs. 2 und 3) leiten zu lassen.

(2) Im Rahmen der Vertretung ihrer Interessen stehen den Schülern das Recht auf Information und auf Anhörung in den im Gesetz vorgesehenen Fällen zu.

(3) Im Rahmen der Mitgestaltung haben die Schüler gemeinsam jene Aufgaben wahrzunehmen, die über die Mitarbeit des einzelnen Schülers hinausreichen. Als solche kommen Vorhaben in Betracht, die der staatsbürgerlichen und kulturellen Bildung der Schüler dienen, ihr soziales Verhalten fördern und Möglichkeiten für eine sinnvolle Betätigung in der Freizeit schaffen.

§ 73 Schülervertreter

§ 73

(1) Zur Vertretung der Interessen und zur Mitgestaltung des Schullebens sind Schülervertreter zu bestellen. Sie sind von den Schülern in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen.

(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:

a) der von den Schülern einer Klasse aus ihrer Mitte zu wählende Klassensprecher (dessen Stellvertreter),

b) der von den Klassensprechern einer Schule aus dem Kreis der Schüler zu wählende Schulsprecher (dessen Stellvertreter).

(3) Bei einklassigen Schulen ist der Klassensprecher zugleich Schulsprecher.

(4) Die Wahl des Klassensprechers hat unter der Leitung des Klassenvorstandes jährlich innerhalb des ersten Monats nach Unterrichtsbeginn stattzufinden. Die Wahl des Schulsprechers hat unter der Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden. Zugleich ist jeweils ein Stellvertreter zu wählen.

(5) Gewählt ist, wer die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die unbedingte Mehrheit, so hat zwischen jenen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl stattzufinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Bei Ausscheiden eines Schülervertreters aus seiner Funktion ist unverzüglich eine Nachwahl durchzuführen. Die Funktion des neu gewählten Schülervertreters dauert bis zur nächsten gemäß Abs. 4 durchzuführenden Wahl.

(7) Die Einberufung der Schülervertreter obliegt dem Schulsprecher, der auch den Vorsitz zu führen hat. Die Schülervertreter sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.

9. Abschnitt*) Schule und Erziehungsberechtigte, Schulgemeinschaft

§ 74

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022

§ 74 Pflichten der Erziehungsberechtigten

§ 74

(1) Die Erziehungsberechtigten haben die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Sie haben die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der Pflichten des Schülers, die sich aus dem Schulbesuch ergeben, hinzuwirken. Die Erziehungsberechtigten sollen zur Förderung der Schulgemeinschaft beitragen.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben die Dokumente vorzulegen und die Auskünfte zu geben, die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlich sind. Erhebliche Änderungen dieser Angaben sind unverzüglich der Schule mitzuteilen.

§ 75 Elternvereine

§ 75

Der Schulleiter hat die Bildung und die Tätigkeit eines Elternvereines zu fördern, der satzungsgemäß allen Erziehungsberechtigten von Schülern der betreffenden Schule zugänglich ist. Der Elternverein kann dem Schulleiter Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen. Der Schulleiter hat das Vorbringen des Elternvereines zu prüfen und mit den Organen des Elternvereines zu besprechen.

§ 76*) Schulgemeinschaftsausschuss

§ 76

(1) Zur Förderung der Gemeinschaft zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten ist an jeder Fachschule ein Schulgemeinschaftsausschuss zu bilden.

(2) Dem Schulgemeinschaftsausschuss obliegen

a) die Entscheidung über die Vorlage an die Bildungsdirektion nach § 17 Abs. 2, die Schulfreierklärung nach § 26 Abs. 6, die Durchführung von mehrtägigen Schulveranstaltungen nach § 48 Abs. 3 und die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung nach § 48a Abs. 2;

b) die Beratung in wesentlichen die Schüler, Lehrer sowie Erziehungsberechtigten betreffenden Angelegenheiten der Schule, insbesondere in Fragen des Unterrichts, der Erziehung und der Schulgesundheitspflege sowie die Planung von Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen und die Durchführung von Sprechtagen und Veranstaltungen der Bildungsberatung der Schüler.

(3) Dem Schulgemeinschaftsausschuss gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme der Schulleiter als Vorsitzender, je zwei Vertreter der Lehrer und der Schüler der Fachschule sowie zwei Erziehungsberechtigte von Schülern dieser Schule an.

(4) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der Lehrer, die an der betreffenden Fachschule vollbeschäftigt sind, zu bestellen.

(5) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Fachschule aus ihrem Kreis zu bestellen. Die Bestellung erfolgt durch gleiche, unmittelbare und geheime Wahl innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl. Die Bestimmungen des § 73 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß. Besteht an der Schule ein Elternverein, sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten von diesem zu entsenden.

(6) Die Vertreter der Schüler sind der Schulsprecher und sein Stellvertreter.

(7) Der Schulsprecher einer Berufsschule, die im organisatorischen Zusammenhang mit einer Fachschule geführt wird, ist berechtigt, an den Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.

(8) Der an einer Fachschule bestehende Absolventenverein ist berechtigt, in den Schulgemeinschaftsausschuss zwei Mitglieder mit beratender Stimme zu entsenden.

(9) Werden bei einer Sitzung des Schulgemeinschaftsausschusses Fragen der Schulgesundheitspflege behandelt, so ist der Schularzt zur Teilnahme an dieser Sitzung mit beratender Stimme einzuladen.

(10) Die Einberufung des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt dem Schulleiter. Der Schulgemeinschaftsausschuss ist nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder nach Abs. 3 oder die Bildungsdirektion verlangt.

(11) Der Schulgemeinschaftsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder nach Abs. 3 anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Für die Beschlussfassung im Rahmen von Videokonferenzen oder im Umlaufweg gilt § 71a sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018, 4/2022, 52/2022

10. Abschnitt*) Schulärztlicher Dienst

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022

§ 77 § 77*) Schularzt

(1) Der Schularzt hat die Aufgabe, den Schulleiter und die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den Unterricht, den Schulbesuch, den Heimaufenthalt und den angestrebten Beruf betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schüler durchzuführen.

(2) Die Schüler sind verpflichtet, sich einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Werden bei der Untersuchung eines Schülers gesundheitliche Beeinträchtigungen festgestellt, so hat der Schularzt den entscheidungsfähigen Schüler (§ 173 ABGB) oder bei einem nicht entscheidungsfähigen Schüler dessen Erziehungsberechtigte hievon in Kenntnis zu setzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022

§ 77a § 77a Ausübung ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrer

(1) Die Ausübung einzelner gemäß § 50a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 übertragener ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrer, in Bezug auf Schüler, die an einer Schule in deren Obhut stehen, ist zulässig. Die Ausübung erfolgt auf freiwilliger Basis und darf dem Lehrer nicht angeordnet werden. Neben der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß § 50a des Ärztegesetzes 1998 ist zusätzlich die Einwilligung des entscheidungsfähigen Schülers (§ 173 ABGB) oder bei einem nicht entscheidungsfähigen Schüler von dessem Erziehungsberechtigten erforderlich.

(2) Im Übrigen dürfen Lehrer den in ihrer Obhut stehenden Schülern gegenüber nur dann ärztliche Tätigkeiten erbringen, wenn es sich um Tätigkeiten, die jeder Laie erbringen darf, oder um einen Notfall handelt.

§ 78

11. Abschnitt*) Besondere Verfahrensbestimmungen

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 52/2022

§ 78*) Besondere Bestimmungen für das Verwaltungsverfahren

§ 78

(1) Der Schulleiter bzw. die Schulkonferenz haben in folgenden Angelegenheiten die Verfahren nach den Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 durchzuführen:

a) Aufnahme in eine öffentliche Berufs- oder Fachschule und Aufnahme in ein öffentliches Schülerheim (§§ 42 bis 45),

b) Übertritt (§ 60),

c) Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 55 Abs. 3),

d) Befreiung vom Unterricht (§ 60a),

e) Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 65 Abs. 2),

f) Ausschluss eines Schülers von einer öffentlichen Fachschule oder von einem öffentlichen Schülerheim (§ 66).

(2) Soweit der maßgebende Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist, ist er vor der Erlassung einer Entscheidung durch Beweise festzustellen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und im jeweiligen Fall zweckdienlich ist. Dem Schüler (Aufnahmewerber) ist Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar ist oder dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmewerbers) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll.

(3) Über Anträge des Schülers (Aufnahmewerbers) ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach deren Einlangen, in den Fällen des Abs. 1 lit. a und b spätestens eine Woche nach Beendigung der Aufnahmeprüfungen, zu entscheiden. Die Frist wird für die Dauer von Ferien gehemmt.

(4) Entscheidungen sind mit Bescheid zu treffen und können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Die Aufnahme in eine öffentliche Schule oder in ein öffentliches Schülerheim kann auch an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Sofern dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmewerbers) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, ist die Entscheidung schriftlich zu erlassen.

(5) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der Schule und des entscheidenden Organes,

b) den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen,

c) die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmewerbers) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird,

d) Ort und Datum der Entscheidung,

e) die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden,

f) die Rechtsmittelbelehrung, wenn dem Antrag nicht vollinhaltlich

stattgegeben wird.

(6) Schriftliche Ausfertigungen der Entscheidungen können den Erziehungsberechtigten auch in der Weise zugestellt werden, dass die Ausfertigungen dem Schüler (Aufnahmewerber) zur Übergabe an die Erziehungsberechtigten ausgehändigt werden und die Erziehungsberechtigten die Empfangnahme schriftlich bestätigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2006, 44/2013, 4/2022

§ 79*) Besondere Bestimmungen für das Beschwerdeverfahren

§ 79

(1) Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach den §§ 55 Abs. 5, 57 Abs. 4, 60e Abs. 6, 60f Abs. 2 und 78 sind innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Die Frist für die Einbringung der Beschwerde beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit deren Zustellung.

(2) Der Schulleiter hat die Beschwerde unter Anschluss aller Beweismittel unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen. Im Falle einer Entscheidung nach den §§ 55 Abs. 5 und 57 Abs. 4 ist auch eine Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilung sich die Entscheidung gründet, anzuschließen.

(3) Wenn in den Fällen der §§ 55 Abs. 5, 57 Abs. 4, 60e Abs. 6 und 60f Abs. 2 die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen.

(4) Die kommissionelle Prüfung nach Abs. 3 hat unter dem Vorsitz des Schulaufsichtsorganes oder eines von diesem bestimmten Vertreter stattzufinden. Für die Durchführung der Prüfung gelten

a) in den Fällen der §§ 55 Abs. 5 und 57 Abs. 4 die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 57) sinngemäß; wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses der Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der Vorsitzende;

b) in den Fällen der §§ 60e Abs. 6 und 60f Abs. 2 die Bestimmungen über die Wiederholung von Prüfungsgebieten der Abschlussprüfung (§ 60f) sinngemäß mit der Maßgabe, dass nur die praktische Prüfung und die mündliche Prüfung Gegenstand einer kommissionellen Prüfung sein kann.

(5) Wenn der Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach den §§ 55 Abs. 5, 57 Abs. 4, 60e Abs. 6 und 60f Abs. 2 eine Beurteilung zugrunde liegt, welche nicht auf „Nicht genügend“ lautet, hat der Schulleiter ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

(6) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden des Schülers spätestens vier Wochen nach deren Einbringung zu entscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 52/2022

§ 80 Fristenberechnung

§ 80

(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

(2) Der Beginn und der Lauf einer Frist werden durch Sonn- und Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

§ 81*) Vertretung durch die Erziehungsberechtigten

§ 81

(1) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes werden Schüler (Aufnahmewerber), die minderjährig sind, von den Erziehungsberechtigten vertreten.

(2) Der minderjährige Schüler (Aufnahmewerber) ist zum selbständigen Handeln in dem Umfang befugt, in dem die Zustimmung der Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020, 52/2022

§ 82 Schulverzeichnisse

§ 82

(1) Der Schulleiter hat ein Verzeichnis zu führen, in das für jeden Schüler die für die Ausstellung von Zeugnissen notwendigen Daten sowie die Noten der Jahreszeugnisse und die darin enthaltenen Entscheidungen und Verfügungen aufzunehmen sind.

(2) Der Klassenvorstand hat für seine Klasse ein Klassenbuch zu führen, das die Namen der Schüler und die Unterrichtsgegenstände eines jeden Schultages zu enthalten hat. Die Lehrer haben den durchgenommenen Lehrstoff, die dem Unterricht ferngebliebenen Schüler sowie besondere Vorkommnisse einzutragen.

§ 83*) Nostrifikation

§ 83

(1) Die Bildungsdirektion hat Zeugnisse über einen im Ausland zurückgelegten Schulbesuch oder über Prüfungen, die im Ausland abgelegt wurden, auf Antrag als einem Zeugnis über einen Schulbesuch oder über die Ablegung von Prüfungen im Sinne dieses Gesetzes gleichwertig anzuerkennen (Nostrifikation), wenn der Schulbesuch und die abgelegten Prüfungen den Anforderungen für ein Zeugnis entsprechen, mit dem die Gleichstellung angestrebt wird.

(2) Staatsverträge über die Nostrifikation werden durch Abs. 1 nicht berührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

VII. Hauptstück Schulversuche

§ 84 § 84*)

(1) Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung zur Erprobung neuer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes an öffentlichen Berufs- und Fachschulen die Durchführung von Schulversuchen hinsichtlich Aufbau, Organisationsformen, Schulzeit, Lehrplänen sowie Zusammenwirken von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten anordnen. Auf die Grundsätze, die auf Grund des Art. 14a Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz ergangen sind, ist Bedacht zu nehmen.

(2) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht kann die Bildungsdirektion die Durchführung von Schulversuchen im Sinne des Abs. 1 bewilligen.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

VIII. Hauptstück Land- und forstwirtschaftlicher Schulbeirat

§ 85*) Aufgaben

§ 85

Bei der Bildungsdirektion besteht ein land- und forstwirtschaftlicher Schulbeirat - im Folgenden Schulbeirat genannt -, der die Bildungsdirektion und im Falle der lit. d die Landesregierung zu beraten hat:

a) bei der Errichtung, Stilllegung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen,

b) bei der Erlassung von Lehrplänen für die Berufs- und Fachschulen,

c) bei der Anordnung der Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie bei der Bewilligung der Durchführung von Schulversuchen an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht,

d) bei der Ausarbeitung von Gesetzentwürfen, welche das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen in besonderem Maße berühren.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

§ 86*) Zusammensetzung

§ 86

(1) Dem Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:

a) das mit den Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens betraute Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender,

b) zwei von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf das Kräfteverhältnis der politischen Parteien im Landtag zu bestellende Vertreter,

c) drei von der Sektion der Landwirte bei der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg zu entsendende Vertreter,

d) ein von der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer bei der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg zu entsendender Vertreter,

e) zwei vom Zentralausschuss der Personalvertretung für die Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen in geheimer schriftlicher Wahl zu wählende Vertreter dieser Landeslehrer.

(2) Dem Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:

a) ein Bediensteter der Bildungsdirektion im Auftrag des Bildungsdirektors,

b) ein Bediensteter der für Integrationshilfe zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung im Auftrag des Vorstandes dieser Abteilung,

c) je ein Vertreter des Absolventenvereines einer jeden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Fachschule.

(3) Die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind berechtigt, in den Schulbeirat je einen Vertreter als Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.

(4) Für jedes Mitglied nach Abs. 1 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestimmen, welches das Mitglied im Verhinderungsfalle zu vertreten hat. Die Vertretung des Vorsitzenden richtet sich nach seiner Vertretung in den Schulangelegenheiten der Landesregierung. Die Vertretung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. a und b bestimmt sich nach der Vertretung im Amt.

(5) Die Amtsdauer der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Abs. 1 lit. b bis e richtet sich nach der Funktionsdauer des Landtages. Vor Ablauf dieser Zeit erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) durch Verzicht, Tod oder Abberufung. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 45/2018

§ 87*) Geschäftsführung

§ 87

(1) Der Vorsitzende hat den Schulbeirat nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt.

(2) Die Bildungsdirektion hat für den Schulbeirat durch Verordnung

a) eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten hat über die Einberufung von Sitzungen, das Antragsrecht, die Beschlussfähigkeit, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie über die Beiziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen; in der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Schulbeirates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können,

b) die Entschädigung der Mitglieder nach § 86 Abs. 1 lit. b bis e, Abs. 2 lit. c und Abs. 3 für Zeitversäumnis und Fahrtkosten zu bestimmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 45/2018, 4/2022

IX. Hauptstück Schulaufsicht

§ 88 § 88*)

(1) Die Aufsicht über die öffentlichen und privaten Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime obliegt der Bildungsdirektion.

(2) Die Bildungsdirektion hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen, insbesondere die Einhaltung des Lehrplanes, die Unterrichtsarbeit, den Unterrichtserfolg sowie die erzieherische Tätigkeit der Lehrer und der Erzieher, zu überwachen. Außerdem obliegt ihr die fachliche Beratung der Lehrer und der Erzieher.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018

X. Hauptstück Verfahrens-, Straf- und Schlussbestimmungen

§ 89 § 89*) Kundmachung von Verordnungen

(1) Verordnungen des Schulleiters auf Grund dieses Gesetzes sind an der Amtstafel der betreffenden Schule kundzumachen; verfügt die betreffende Schule über eine Homepage im Internet, kann die Kundmachung dieser Verordnungen durch Veröffentlichung auf der Homepage erfolgen, wobei der Beginn und das Ende der Veröffentlichung dauerhaft nachvollziehbar sein müssen; die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie treten, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Erziehungsberechtigten (Lehrherrn) der Schüler sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.

(2) Sofern eine Kundmachung nach Abs. 1 nicht möglich ist, hat diese auf andere geeignete Weise zu erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2006, 45/2018, 4/2022

§ 90 Abgabenfreiheit

§ 90

Für Amtshandlungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.

§ 91*) Strafbestimmungen

§ 91

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a) den Bestimmungen über die Erfüllung der Berufsschulpflicht (§§ 37, 40) zuwiderhandelt,

b) einer Verpflichtung gemäß § 28 Abs. 2 nicht nachkommt,

c) entgegen den Bestimmungen der §§ 30 und 31 eine Privatschule eröffnet oder weiterführt,

d) die Anzeigen nach den §§ 29 Abs. 5 und 30 Abs. 5 unterlässt,

e) einen Leiter oder Lehrer, dessen Verwendung untersagt wurde, weiter in der Privatschule beschäftigt,

f) Zeugnisse einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht ausstellt, die geeignet sind, für Zeugnisse einer öffentlichen Schule gehalten zu werden,

g) den Verpflichtungen nach § 32 nicht nachkommt oder eine andere als die mitgeteilte Bezeichnung der Privatschule verwendet,

h) ein privates Schülerheim nach Untersagung der Weiterführung trotz weiteren Vorliegens der festgestellten Mängel weiterführt,

i) die Durchführung der Aufsicht durch Schulaufsichtsorgane vorsätzlich erschwert oder verhindert, soweit darin nicht die Verletzung einer dienstrechtlichen Vorschrift liegt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro, Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. b bis i mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.

(3) In anderen Ländern oder im Ausland begangene Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 gelten als in Vorarlberg begangen, wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg in Vorarlberg eingetreten ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 58/2001

§ 92*) Übergangsbestimmungen

§ 92

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime gelten als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehenen Öffentlichkeitsrechte gelten als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verliehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022

§ 93 § 93*) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 45/2018

(1) Art. VII des Bildungsreform-Anpassungsgesetzes 2018 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 45/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Am 31. Dezember 2018 bei der Landesregierung anhängige Verfahren sind von der Bildungsdirektion zu beenden.

(3) Soweit in den auf Grundlage dieses Gesetzes vor dem 1. Jänner 2019 erlassenen Rechtsakten auf Zuständigkeiten bzw. Aufgaben der Landesregierung verwiesen wird, sind diese Zuständigkeiten bzw. Aufgaben von der Bildungsdirektion wahrzunehmen.

(4) Die am 31. Dezember 2018 im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des land- und forstwirtschaftlichen Schulbeirates bleiben für die restliche Funktionsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder im Amt.

(5) Soweit die Änderungen des Landwirtschaftlichen Schulgesetzes durch das Bildungsreform-Anpassungsgesetz 2018 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 45/2018, nicht kundgemacht werden können, ist das Bildungsreform-Anpassungsgesetz 2018 – Sammelgesetz ohne diese Änderungen kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 45/2018

§ 94 § 94*) Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

(1) Art. XXXIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 30 Abs. 1, 78 Abs. 4 und 89 Abs. 1, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Die Änderungen betreffend die §§ 30 Abs. 1, 78 Abs. 4 und 89 Abs. 1 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 52/2022

§ 95 § 95 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 52/2022

(1) Das Gesetz über eine Änderung des Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl.Nr. 52/2022, tritt am 9. Juli 2022 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.