(1) Auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Verlegers oder Herstellers hat die Bildungsdirektion mit Bescheid festzustellen, ob ein Unterrichtsmittel für den Unterrichtsgebrauch geeignet oder nicht geeignet ist. Ein Unterrichtsmittel ist für den Unterrichtsgebrauch geeignet, wenn es den Voraussetzungen nach § 49 Abs. 2 entspricht. Die Eignungserklärung darf sich nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der Literatur) oder auf Arbeitsmittel (Behelfe zum Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen. Die Bildungsdirektion kann ein Verfahren zur Eignungserklärung eines Unterrichtsmittels auch von Amts wegen einleiten.
(2) Die Landesregierung kann durch Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG mit anderen Ländern eine gemeinsame Kommission zur Begutachtung von Unterrichtsmitteln sowie zur Erstattung von allgemeinen Vorschlägen für den Aufbau und die Gestaltung von Unterrichtsmitteln einrichten.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 45/2018
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