LandesrechtVorarlbergLandesesetzeLandwirtschaftliches SchulgesetzVI. Hauptstück Unterricht und Erziehung in öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- und Fachschulen2. Abschnitt Unterrichtsordnung Klassenbildung und Lehrfächerverteilung§ 50

§ 50 Eignungserklärung

In Kraft seit 01. Januar 2019
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§ 50 Eignungserklärung — Landwirtschaftliches Schulgesetz | GesetzeFinden.at