*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022
(1) Die Schüler einer Schule haben das Recht, ihre Interessen zu vertreten und das Schulleben mitzugestalten. Sie haben sich dabei von der Aufgabe der Schule (§ 2 Abs. 2 und 3) leiten zu lassen.
(2) Im Rahmen der Vertretung ihrer Interessen stehen den Schülern das Recht auf Information und auf Anhörung in den im Gesetz vorgesehenen Fällen zu.
(3) Im Rahmen der Mitgestaltung haben die Schüler gemeinsam jene Aufgaben wahrzunehmen, die über die Mitarbeit des einzelnen Schülers hinausreichen. Als solche kommen Vorhaben in Betracht, die der staatsbürgerlichen und kulturellen Bildung der Schüler dienen, ihr soziales Verhalten fördern und Möglichkeiten für eine sinnvolle Betätigung in der Freizeit schaffen.
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