(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind
a) bei Fachschulen nach § 23 Abs. 3 und 5: Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht,
b) bei Fachschulen nach § 23 Abs. 4: Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht,
c) die sonstige Eignung, die im Zweifelsfall auf Verlangen durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen ist.
Die Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. a und b ist durch ein entsprechendes Zeugnis nachzuweisen.
(2) Sofern bei Fachschulen im Sinne des § 23 Abs. 3 und 5 der Schulerfolg im Sinne des Abs. 1 lit. a nicht nachgewiesen wird, ist die Aufnahme von der erfolgreichen Ablegung einer Aufnahmeprüfung abhängig. Durch die Aufnahmeprüfung ist festzustellen, ob der Bewerber über das Wissen und Können verfügt, das einen erfolgreichen Fachschulbesuch erwarten lässt. Die Bildungsdirektion kann die Prüfungsgegenstände und die Art der Durchführung der Aufnahmeprüfung durch Verordnung festlegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 45/2018
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