(1) Auf Antrag hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen, erforderlichenfalls unter Vorschreibung der Auflage einer ersatzweisen Prüfung, zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.
(2) Ein Schüler, der eine weiterführende Fachschule (§ 23 Abs. 6) besucht, ist auf seinen Antrag in einem Pflichtgegenstand von der Teilnahme am Unterricht zu befreien, wenn er durch Vorlage eines Zeugnisses nachweist, dass er den entsprechenden Pflichtgegenstand mit facheinschlägigem Lehrstoff bereits mit Erfolg besucht hat. Über den Antrag hat der Schulleiter zu entscheiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2006, 52/2022
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