§ 81 § 81*) Vertretung durch die Erziehungsberechtigten — Landwirtschaftliches Schulgesetz
Gliederung
VI. Hauptstück Unterricht und Erziehung in öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- und Fachschulen
10. Abschnitt*) Schulärztlicher Dienst
§ 81 § 81*) Vertretung durch die Erziehungsberechtigten
Rückverweise
(1) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes werden Schüler (Aufnahmewerber), die minderjährig sind, von den Erziehungsberechtigten vertreten.
(2) Der minderjährige Schüler (Aufnahmewerber) ist zum selbständigen Handeln in dem Umfang befugt, in dem die Zustimmung der Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020, 52/2022
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