(1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung haben die Schulleiter und die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit die im Einzelfall angemessenen Erziehungsmittel, wie insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung, anzuwenden.
(2) Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig ist, kann der Schulleiter auf Antrag des Klassenvorstandes nach Anhören der Interessenvertretung der Schüler einen Schüler einer Parallelklasse bzw. einem anderen Lehrgang der gleichen Schulstufe zuweisen.
(3) Wenn mit einer Maßnahme nach Abs. 2 nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz einem Schüler einer Fachschule auf Antrag des Schulleiters oder des Klassenvorstandes nach Anhören der Interessenvertretung der Schüler den Ausschluss von der Schule androhen.
(4) Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.
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