(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die Berufsschule jener Fachrichtung zu besuchen, die dem Lehrverhältnis entspricht.
(2) Besteht im Lande keine Berufsschule jener Fachrichtung, die dem Lehrverhältnis entspricht, so ist die Berufsschulpflicht zu erfüllen durch den Besuch
a) der Berufsschule der Fachrichtung Landwirtschaft,
b) einer Berufsschule jener Fachrichtung, die dem Lehrverhältnis entspricht, in einem anderen Land,
c) durch den Besuch einer Fachschule im Sinne des § 23 Abs. 3, sofern diese Fachschule erst nach der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht besucht werden kann,
d) durch den Besuch der ersten Schulstufe einer Fachschule im Sinne des § 23 Abs. 4 oder
e) durch den Besuch der zweiten Schulstufe einer Fachschule im Sinne des § 23 Abs. 5, wenn das Unterrichtsausmaß dieser Schulstufe mindestens 600 Unterrichtsstunden beträgt.
(3) Die in einer Berufs- oder Fachschule in einem anderen Land zurückgelegte Schulzeit ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 für die Erfüllung der Berufsschulpflicht anzurechnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006
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