(1) Der Schulerhalter hat für die pädagogische und verwaltungsmässige Leitung der Privatschule einen Leiter zu bestellen, der
a) die für einen Lehrer notwendige Verlässlichkeit und gesundheitliche Eignung und
b) die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweisen kann.
(2) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a und b genannten Voraussetzungen erfüllen, können eine Privatschule auch selbst leiten.
(3) Der Schulerhalter darf an der Privatschule nur solche Lehrer verwenden, welche die im Abs. 1 lit. a und b genannten Voraussetzungen erfüllen.
(4) Der Schulerhalter hat sich der Einflussnahme auf die nach diesem Gesetz dem Leiter einer Privatschule und den Lehrern zukommenden Aufgaben zu enthalten.
(5) Der Schulerhalter hat der Bildungsdirektion
a) die Bestellung des Leiters und der Lehrer,
b) das Ausscheiden des Leiters und eines Lehrers aus seiner Funktion sowie
c) den Umstand, dass der Leiter oder ein Lehrer eine der im Abs. 1 bzw. 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt,
unverzüglich anzuzeigen.
(6) Die Bildungsdirektion hat die Verwendung eines Leiters oder eines Lehrers mit Bescheid zu untersagen, wenn diese eine der im Abs. 1 bzw. 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 44/2013, 45/2018
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