(1) Zur Förderung der Gemeinschaft zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten ist an jeder Fachschule ein Schulgemeinschaftsausschuss zu bilden.
(2) Dem Schulgemeinschaftsausschuss obliegen
a) die Entscheidung über die Vorlage an die Bildungsdirektion nach § 17 Abs. 2, die Schulfreierklärung nach § 26 Abs. 6, die Durchführung von mehrtägigen Schulveranstaltungen nach § 48 Abs. 3 und die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung nach § 48a Abs. 2;
b) die Beratung in wesentlichen die Schüler, Lehrer sowie Erziehungsberechtigten betreffenden Angelegenheiten der Schule, insbesondere in Fragen des Unterrichts, der Erziehung und der Schulgesundheitspflege sowie die Planung von Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen und die Durchführung von Sprechtagen und Veranstaltungen der Bildungsberatung der Schüler.
(3) Dem Schulgemeinschaftsausschuss gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme der Schulleiter als Vorsitzender, je zwei Vertreter der Lehrer und der Schüler der Fachschule sowie zwei Erziehungsberechtigte von Schülern dieser Schule an.
(4) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der Lehrer, die an der betreffenden Fachschule vollbeschäftigt sind, zu bestellen.
(5) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Fachschule aus ihrem Kreis zu bestellen. Die Bestellung erfolgt durch gleiche, unmittelbare und geheime Wahl innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl. Die Bestimmungen des § 73 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß. Besteht an der Schule ein Elternverein, sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten von diesem zu entsenden.
(6) Die Vertreter der Schüler sind der Schulsprecher und sein Stellvertreter.
(7) Der Schulsprecher einer Berufsschule, die im organisatorischen Zusammenhang mit einer Fachschule geführt wird, ist berechtigt, an den Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.
(8) Der an einer Fachschule bestehende Absolventenverein ist berechtigt, in den Schulgemeinschaftsausschuss zwei Mitglieder mit beratender Stimme zu entsenden.
(9) Werden bei einer Sitzung des Schulgemeinschaftsausschusses Fragen der Schulgesundheitspflege behandelt, so ist der Schularzt zur Teilnahme an dieser Sitzung mit beratender Stimme einzuladen.
(10) Die Einberufung des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt dem Schulleiter. Der Schulgemeinschaftsausschuss ist nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder nach Abs. 3 oder die Bildungsdirektion verlangt.
(11) Der Schulgemeinschaftsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder nach Abs. 3 anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Für die Beschlussfassung im Rahmen von Videokonferenzen oder im Umlaufweg gilt § 71a sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018, 4/2022, 52/2022
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