(1) Der Schulleiter hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrer sowie nach Maßgabe der der Schule zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen,
a) unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind,
b) bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen Unterricht in einem alternativen Pflichtgegenstand abzuhalten ist,
c) bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen Unterricht in einem Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung abzuhalten und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterricht ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist und
d) bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist.
Es können Schüler mehrerer Klassen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.
(2) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 sind dem Schulgemeinschaftsausschuss spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Kenntnis zu bringen. Wenn der Schulgemeinschaftsausschuss mit der Festlegung des Schulleiters nicht einverstanden ist, so hat dieser das Einvernehmen mit dem Schulgemeinschaftsausschuss anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, kann der Schulgemeinschaftsausschuss mit einer Anwesenheit und einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder die Entscheidung des Schulleiters bis spätestens vier Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, der Bildungsdirektion zur Prüfung und Entscheidung vorlegen. Dieser Vorlage kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Bildungsdirektion hat im Einvernehmen mit dem Zentralausschuss für Landeslehrer in land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen bis zum Ende des Unterrichtsjahres zu entscheiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 45/2018, 52/2022
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