(1) Die Bildungsdirektion hat Zeugnisse über einen im Ausland zurückgelegten Schulbesuch oder über Prüfungen, die im Ausland abgelegt wurden, auf Antrag als einem Zeugnis über einen Schulbesuch oder über die Ablegung von Prüfungen im Sinne dieses Gesetzes gleichwertig anzuerkennen (Nostrifikation), wenn der Schulbesuch und die abgelegten Prüfungen den Anforderungen für ein Zeugnis entsprechen, mit dem die Gleichstellung angestrebt wird.
(2) Staatsverträge über die Nostrifikation werden durch Abs. 1 nicht berührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
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