11. Abschnitt*) Besondere Verfahrensbestimmungen
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 52/2022
(1) Der Schulleiter bzw. die Schulkonferenz haben in folgenden Angelegenheiten die Verfahren nach den Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 durchzuführen:
a) Aufnahme in eine öffentliche Berufs- oder Fachschule und Aufnahme in ein öffentliches Schülerheim (§§ 42 bis 45),
b) Übertritt (§ 60),
c) Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 55 Abs. 3),
d) Befreiung vom Unterricht (§ 60a),
e) Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 65 Abs. 2),
f) Ausschluss eines Schülers von einer öffentlichen Fachschule oder von einem öffentlichen Schülerheim (§ 66).
(2) Soweit der maßgebende Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist, ist er vor der Erlassung einer Entscheidung durch Beweise festzustellen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und im jeweiligen Fall zweckdienlich ist. Dem Schüler (Aufnahmewerber) ist Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar ist oder dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmewerbers) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll.
(3) Über Anträge des Schülers (Aufnahmewerbers) ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach deren Einlangen, in den Fällen des Abs. 1 lit. a und b spätestens eine Woche nach Beendigung der Aufnahmeprüfungen, zu entscheiden. Die Frist wird für die Dauer von Ferien gehemmt.
(4) Entscheidungen sind mit Bescheid zu treffen und können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Die Aufnahme in eine öffentliche Schule oder in ein öffentliches Schülerheim kann auch an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Sofern dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmewerbers) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, ist die Entscheidung schriftlich zu erlassen.
(5) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Schule und des entscheidenden Organes,
b) den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen,
c) die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmewerbers) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird,
d) Ort und Datum der Entscheidung,
e) die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden,
f) die Rechtsmittelbelehrung, wenn dem Antrag nicht vollinhaltlich
stattgegeben wird.
(6) Schriftliche Ausfertigungen der Entscheidungen können den Erziehungsberechtigten auch in der Weise zugestellt werden, dass die Ausfertigungen dem Schüler (Aufnahmewerber) zur Übergabe an die Erziehungsberechtigten ausgehändigt werden und die Erziehungsberechtigten die Empfangnahme schriftlich bestätigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2006, 44/2013, 4/2022
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