(1) Die Fachschulen können je nach Organisationsform eine bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.
(2) Die Fachschulen können in den einzelnen Schulstufen geführt werden
a) als ganzjährige Schulen, oder
b) als lehrgangsmäßige Fachschulen mit einem vollschulartigen Unterricht, der mehrere Wochen dauert, oder
c) als saisonmäßige Schulen mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit
zusammengezogenen Unterricht.
(3) Bei Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann, hat das Unterrichtsausmaß im ersten Schuljahr in den Pflichtgegenständen mindestens 1300 Unterrichtsstunden zu betragen.
(4) Bei Fachschulen, in denen die Berufsschulpflicht erfüllt werden kann, hat das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens 1800 Unterrichtsstunden zu betragen. Die Unterrichtsstunden sind auf mindestens zwei Schulstufen zu verteilen. Davon sind für die erste Schulstufe mindestens 600 Unterrichtsstunden festzusetzen.
(5) Bei Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht und die Berufsschulpflicht erfüllt werden können, hat das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens 2400 Unterrichtsstunden zu betragen. Davon sind für die erste Schulstufe mindestens 1300 Unterrichtsstunden festzusetzen.
(6) Bei Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufsausbildung oder eine nach der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgte Schulausbildung aufbauen (weiterführende Fachschule), hat das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens 500 Unterrichtsstunden zu betragen.
(7) Den Aufbau, die Organisationsform und das Unterrichtsausmaß der öffentlichen Fachschulen hat die Bildungsdirektion festzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 45/2018
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