(1) Den Lehrerkonferenzen obliegt die Beratung gemeinsamer Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie die Besorgung der weiteren Aufgaben, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Abhängig von der Aufgabe der Lehrerkonferenz bilden unter dem Vorsitz des Schulleiters
a) die Lehrer einer Berufs- bzw. Fachschule die Schulkonferenz und
b) die Lehrer einer Klasse die Klassenkonferenz.
(2) Die Einberufung der Lehrerkonferenzen obliegt dem Schulleiter. Der Schulleiter ist verpflichtet, eine Lehrerkonferenz binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Lehrerkonferenz verlangt. Der Schulleiter ist weiters verpflichtet, jene Angelegenheiten in der nächsten Sitzung der Lehrerkonferenz zur Beratung zu bringen, deren Behandlung von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Lehrerkonferenz verlangt wird.
(3) Eine Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Im Fall mündlicher Abstimmung entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung gilt außer im Falle der Befangenheit nach Abs. 4 als Ablehnung.
(4) Die Mitglieder der Lehrerkonferenzen sind im Falle ihrer Befangenheit (§ 7 AVG 1950) von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
(5) Zur Beratung der Angelegenheiten, hinsichtlich derer den Schülern nach diesem Gesetz das Recht auf Anhörung zusteht, ist auch die Interessenvertretung der Schüler einzuladen.
(6) Werden bei einer Sitzung der Schulkonferenz Fragen der Schulgesundheitspflege behandelt, so ist der Schularzt zur Teilnahme an dieser Sitzung mit beratender Stimme einzuladen.
(7) Über den Verlauf der Sitzungen einer Lehrerkonferenz sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022
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