(1) Die Erziehungsberechtigten haben für die Erfüllung der Berufsschulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den minderjährigen Berufsschulpflichtigen, zu sorgen. Sofern der minderjährige Berufsschulpflichtige im Haushalt des Lehrherrn wohnt, tritt der Lehrherr hinsichtlich der im ersten Satz genannten Pflichten an die Stelle der Erziehungsberechtigten.
(2) Minderjährige Berufsschulpflichtige treten hinsichtlich der Pflichten nach Abs. 1 neben die Erziehungsberechtigten (Lehrherrn).
(3) Die Erziehungsberechtigten haben nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit den Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten, sofern diese nicht beigestellt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2006
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