(1) Die Führung einer Privatschule ist der Bildungsdirektion mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung anzuzeigen. Gleichzeitig ist die Erfüllung der Voraussetzungen nach den §§ 28 und 29 nachzuweisen. Entsprechende Nachweise sind nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.
(2) Die Bildungsdirektion hat die Führung der Privatschule binnen zwei Monaten ab dem Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 28 und 29 nicht erfüllt sind. Wird die Führung der Privatschule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.
(3) Wird eine Privatschule ohne Anzeige nach Abs. 1 eröffnet, hat die Bildungsdirektion nach erfolgloser Aufforderung, die Anzeige nachzuholen, die Weiterführung mit Bescheid zu untersagen.
(4) Wird nach der Eröffnung einer Privatschule eine der in den §§ 28 und 29 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Bildungsdirektion dem Schulerhalter die Beseitigung dieser Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht beseitigt, hat die Bildungsdirektion die Weiterführung der Privatschule mit Bescheid zu untersagen. Wenn jedoch für die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Schüler Gefahr im Verzug ist, hat die Bildungsdirektion die Weiterführung sofort zu untersagen.
(5) Der Schulerhalter hat jede Änderung der Organisation sowie die Stilllegung und die Auflassung einer Privatschule der Bildungsdirektion anzuzeigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 45/2018, 4/2022
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