LandesrechtVorarlbergLandesesetzeLandwirtschaftliches SchulgesetzIV. Hauptstück Errichtung und Führung von privaten Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheimen1. Abschnitt Allgemeine Voraussetzungen Schulerhalter§ 30

§ 30 § 30*) Anzeige und Untersagung der Führung

In Kraft seit 01. Juli 2022
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