(1) Für die Anmeldung zur Aufnahme in öffentliche Berufs- und Fachschulen kann die Bildungsdirektion durch Verordnung eine Frist festsetzen.
(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmewerber in öffentliche Berufs- und Fachschulen hat der Schulleiter zu entscheiden.
(3) Können wegen Platzmangels nicht alle Aufnahmewerber, welche die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, in eine öffentliche Fachschule aufgenommen werden, so sind sie nach den sozialen und wirtschaftlichen Erfordernissen zu reihen und unter Berücksichtigung ihres Lernerfolges in den bisher zurückgelegten Schulstufen oder des Ergebnisses einer allfälligen Aufnahmeprüfung aufzunehmen.
(4) Wird in eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule ein Aufnahmewerber aufgenommen, der die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt, so ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.
(5) Schüler, die für das folgende Schuljahr in eine Schule aufgenommen werden und am letzten Tag des laufenden Unterrichtsjahres die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllen, sind im Hinblick auf eine allfällige Teilnahme an einer Sommerschule (§ 18) ab dem folgenden Tag Schüler der aufnehmenden Schule.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 45/2018, 52/2022
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