LandesrechtVorarlbergLandesesetzeLandwirtschaftliches SchulgesetzVI. Hauptstück Unterricht und Erziehung in öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- und Fachschulen4. Abschnitt*) Aufsteigen, Wiederholen von Schulstufen, Übertritt, Befreiung vom Unterricht§ 59

§ 59 Wiederholen von Schulstufen

In Kraft seit 01. September 1979
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