(1) Öffentliche Schülerheime können entweder selbständig oder in organisatorischem Zusammenhang mit einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule bestehen.
(2) Unter der Erhaltung eines öffentlichen Schülerheimes ist die Bereitstellung und Instandhaltung der Heimgebäude und der übrigen Heimliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Heimeinrichtung, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung der Erzieher und des zur Führung und Betreuung des Heimes allenfalls erforderlichen Personals zu verstehen. Die Reinigung, Beleuchtung und Beheizung von Räumlichkeiten, die privaten Wohnzwecken für Erzieher oder das sonstige Heimpersonal dienen, gehören nicht zur Heimerhaltung.
(3) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 sowie der §§ 9 bis 11 finden auf öffentliche Schülerheime sinngemäß Anwendung. Bei der baulichen Gestaltung und Einrichtung sind insbesondere die erforderlichen Freizeiträume vorzusehen.
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