*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022
(1) Die Erziehungsberechtigten haben die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Sie haben die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der Pflichten des Schülers, die sich aus dem Schulbesuch ergeben, hinzuwirken. Die Erziehungsberechtigten sollen zur Förderung der Schulgemeinschaft beitragen.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben die Dokumente vorzulegen und die Auskünfte zu geben, die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlich sind. Erhebliche Änderungen dieser Angaben sind unverzüglich der Schule mitzuteilen.
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