(1) Unter Auflassung einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule ist die Beendigung der Schulerhaltung zu verstehen.
(2) Eine öffentliche Berufs- oder Fachschule darf vom gesetzlichen Schulerhalter nur aufgelassen werden, wenn die Unterrichtserteilung an der Schule wegen eines voraussichtlich andauernden Rückganges der Schülerzahl nicht mehr gerechtfertigt ist und die Schüler in einer anderen Berufs- bzw. Fachschule untergebracht werden können.
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