(1) Unter der Errichtung einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule ist die Gründung der Schule und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen.
(2) Den öffentlichen Berufsschulen sind bei Bedarf Schülerheime anzugliedern.
(3) Öffentliche Fachschulen haben in solcher Zahl zu bestehen, dass alle Personen, die eine land- und forstwirtschaftliche Fachausbildung anstreben und in Vorarlberg ihren Hauptwohnsitz haben, eine Fachschule besuchen können. Den öffentlichen Fachschulen sind Schülerheime anzugliedern. Für die Durchführung des praktischen Unterrichtes können die erforderlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Lehr- und Versuchsbetriebe) angegliedert werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996
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