(1) Die Berufsschulen können in allen Berufen der Land- und Forstwirtschaft geführt werden:
a) Landwirtschaft
b) in den Sondergebieten der Landwirtschaft:
aa) Ländliche Hauswirtschaft
bb) Garten- und Obstbau
cc) Molkerei- und Käsereiwirtschaft
c) Forstwirtschaft.
(2) Die Berufsschulen haben entweder die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Berufsschule“ oder die Bezeichnung „Berufsschule“, in diesem Fall mit der Angabe der Fachrichtung, zu führen.
(3) Die Fachrichtung und die Bezeichnung der öffentlichen Berufsschulen hat die Bildungsdirektion festzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 45/2018
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