(1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers oder mit einer Erlaubnis gemäß Abs. 5 zulässig.
(2) Die Verwendung eines Schülers zu häuslichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Arbeiten ist nur im Falle einer Krankheit der Eltern, wenn diese der vorübergehenden Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen, als gerechtfertigte Verhinderung anzusehen.
(3) Der Klassenvorstand ist von jeder Verhinderung des Schülers unverzüglich mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Bei einer Erkrankung, die länger als eine Woche dauert, oder auf Verlangen des Klassenvorstandes ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
(4) Bleibt ein Schüler einer Fachschule länger als eine Woche dem Unterricht fern, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen, und trifft trotz schriftlicher Aufforderung hiezu innerhalb einer weiteren Woche keine Mitteilung ein, so gilt der Schüler als von der Fachschule abgemeldet. Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion aus rücksichtswürdigen Gründen zulässig.
(5) Aus begründetem Anlass kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand und darüber hinaus der Schulleiter erteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
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