LandesrechtVorarlbergLandesesetzeLandwirtschaftliches SchulgesetzVI. Hauptstück Unterricht und Erziehung in öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- und Fachschulen6. Abschnitt*) Verhalten in der Schule und im Heim§ 63

§ 63 Fernbleiben vom Unterricht

In Kraft seit 01. Januar 2019
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§ 63 Fernbleiben vom Unterricht — Landwirtschaftliches Schulgesetz | GesetzeFinden.at