(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) den Bestimmungen über die Erfüllung der Berufsschulpflicht (§§ 37, 40) zuwiderhandelt,
b) einer Verpflichtung gemäß § 28 Abs. 2 nicht nachkommt,
c) entgegen den Bestimmungen der §§ 30 und 31 eine Privatschule eröffnet oder weiterführt,
d) die Anzeigen nach den §§ 29 Abs. 5 und 30 Abs. 5 unterlässt,
e) einen Leiter oder Lehrer, dessen Verwendung untersagt wurde, weiter in der Privatschule beschäftigt,
f) Zeugnisse einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht ausstellt, die geeignet sind, für Zeugnisse einer öffentlichen Schule gehalten zu werden,
g) den Verpflichtungen nach § 32 nicht nachkommt oder eine andere als die mitgeteilte Bezeichnung der Privatschule verwendet,
h) ein privates Schülerheim nach Untersagung der Weiterführung trotz weiteren Vorliegens der festgestellten Mängel weiterführt,
i) die Durchführung der Aufsicht durch Schulaufsichtsorgane vorsätzlich erschwert oder verhindert, soweit darin nicht die Verletzung einer dienstrechtlichen Vorschrift liegt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro, Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. b bis i mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
(3) In anderen Ländern oder im Ausland begangene Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 gelten als in Vorarlberg begangen, wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg in Vorarlberg eingetreten ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 58/2001
Keine Verweise gefunden
Rückverweise