(1) Innerhalb des Unterrichtsjahres sind Schultage, soweit sie nicht nach den Bestimmungen der weiteren Absätze schulfrei sind:
a) an ganzjährigen Fachschulen alle Tage des Unterrichtsjahres,
b) an lehrgangsmäßigen Berufs- und Fachschulen die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage,
c) an saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen mindestens zwei volle Tage in der Woche innerhalb des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird.
(2) Welche Tage im Sinne des Abs. 1 lit. b und c Schultage sind, kann die Bildungsdirektion durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Lehrplanes und die Interessen der Landwirtschaft festlegen; abweichend von Abs. 3 lit. f und g können auch die Samstage vor dem Palmsonntag und vor dem Pfingstsonntag als Schultage festgelegt werden.
(3) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
a) die Sonntage, der 19. März, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Fronleichnam, 26. Oktober, 1. November, Allerseelentag und 8. Dezember;
b) die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober (Herbstferien);
c) die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner; der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt, und der 7. Jänner, sofern er auf einen Freitag fällt (Weihnachtsferien);
d) der einem gemäß lit. a oder c schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;
e) bei ganzjährigen Fachschulen die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien; diese Tage sind auch bei lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen schulfrei (Semesterferien);
f) die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag (Osterferien); die Osterferien können durch Verordnung der Bildungsdirektion unter Einhaltung der im Lehrplan vorgesehenen Zahl der Unterrichtsstunden auf die Tage vom Karfreitag bis einschließlich Dienstag nach Ostern eingeschränkt werden, wenn dies im Hinblick auf die Festsetzung der Schultage nach Abs. 2 zweckmäßig ist;
g) die Tage vom Samstag vor dem Pfingstsonntag bis einschließlich Pfingstmontag (Pfingstferien).
(4) Die Bildungsdirektion kann nach Anhören der Erziehungsberechtigten und der Schulkonferenz durch Verordnung bestimmen, dass der Samstag an allen oder einzelnen Schulen schulfrei ist. Die Schulfreierklärung kann sich auf alle oder nur bestimmte Samstage pro Monat beziehen. Die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden darf dadurch nicht verringert werden.
(5) Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung bestimmen, dass an ganzjährigen Fachschulen bis zu fünf Wochen schulfrei sind, wenn die Mithilfe der Schüler in den landwirtschaftlichen Betrieben erforderlich ist. Die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden darf dadurch nicht verringert werden.
(6) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens sowie zur Ermöglichung von Fortbildungsveranstaltungen für die in der Land- und Forstwirtschaft Berufstätigen kann der Schulgemeinschaftsausschuss in jedem Unterrichtsjahr,
a) in dem der 26. Oktober auf einen Sonntag fällt, höchstens zwei Tage,
b) in dem der 26. Oktober auf einen Montag oder einen Samstag fällt, höchstens drei Tage und
c) in dem der 26. Oktober auf einen anderen als in lit. a und b genannten Wochentag fällt, höchstens vier Tage
schulfrei erklären. Darüber hinaus kann die Bildungsdirektion durch Verordnung in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag schulfrei erklären.
(7) Aus zwingenden schulorganisatorischen oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Bildungsdirektion mit Verordnung für einzelne Schulen den Entfall der Herbstferien nach Abs. 3 lit. b festlegen. In diesem Fall sind für die entsprechende Schule der Dienstag nach Ostern sowie der Dienstag nach Pfingsten schulfrei und beträgt abweichend von Abs. 6 die Anzahl der vom Schulgemeinschaftsausschuss als schulfrei erklärbaren Tage fünf.
(8) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit ein auf Informations- und Kommunikationstechnik gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule von der Bildungsdirektion durch Verordnung angeordnet werden. Ist die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig, kann die unumgänglich notwendige Zeit für schulfrei erklärt werden. Wenn die Zahl der auf diese Weise schulfrei erklärten Tage mehr als drei beträgt, hat die Bildungsdirektion zu bestimmen, dass die entfallenen Schultage durch Verringerung der im Sinne der Abs. 3 bis 6 schulfrei erklärten Tage oder durch Verkürzung der Hauptferien einzubringen sind. Die ersten drei schulfrei erklärten Tage können in diese Einbringung einbezogen werden. Die im Abs. 3 lit. a genannten Tage, der 1. und 6. Jänner, die letzten zwei Tage der Karwoche, der Ostermontag, der Pfingstmontag, der 24. bis 26. und der 31. Dezember müssen jedoch schulfrei bleiben. Die Hauptferien dürfen zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage (erster Satz) drei oder weniger, kann die Bildungsdirektion eine derartige Anordnung treffen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 45/2018, 52/2022
Keine Verweise gefunden
Rückverweise