(1) Schulveranstaltungen haben der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch deren körperliche Ertüchtigung zu dienen.
(2) Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Berufs- bzw. Fachschule (§ 2 Abs. 2 und 3) nähere Regelungen über die Durchführung von Schulveranstaltungen erlassen. Insbesondere kann sie festlegen, welche Schulveranstaltungen in den einzelnen Schulstufen der Berufs- bzw. Fachschulen durchzuführen sind oder nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion durchgeführt werden können. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß. Das Ausmaß der Schulveranstaltungen ist dabei so festzusetzen, dass die Einschränkung der Unterrichtszeit für die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände nicht die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigt.
(3) Die Entscheidung über die Durchführung von Schulveranstaltungen ist bis zum Ausmaß von einem Tag durch den Schulleiter zu treffen. Im Falle von mehrtägigen Schulveranstaltungen entscheidet der Schulgemeinschaftsausschuss. Abs. 2 zweiter Satz bleibt unberührt.
(4) Die durch die Schulveranstaltungen erwachsenden Kosten müssen dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen. Zur Deckung der Kosten darf ein Beitrag eingehoben werden. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.
(5) Die Schüler sind unbeschadet der Bestimmungen des § 63 zur Teilnahme an den Schulveranstaltungen verpflichtet. Auf Antrag kann ein Schüler aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen in seiner Person gelegenen Gründen vom Schulleiter von der Verpflichtung zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung befreit werden. Schüler, die an einer Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sind vom Schulleiter einer anderen Klasse zu einem Ersatzunterricht zuzuweisen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 45/2018, 52/2022, 42/2023
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