(1) Die Berufsschulen können bei gleichem Unterrichtsausmaß eine bis drei Schulstufen umfassen. Soweit es die Schülerzahl zulässt, hat jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen einer oder verschiedener Fachrichtungen ganz oder teilweise in einer Klasse zusammengefasst werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei jede Abteilung einer Schulstufe oder einer Fachrichtung zu entsprechen hat.
(2) Die Berufsschulen können bei gleichem Unterrichtsausmaß in den einzelnen Schulstufen geführt werden
a) als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem vollschulartigen Unterricht, der mehrere Wochen dauert, oder
b) als saisonmäßige Berufsschulen mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht.
(3) Das Unterrichtsausmaß ist für die einzelnen Fachrichtungen entsprechend den jeweiligen Erfordernissen der voraussichtlichen künftigen Berufstätigkeit der Schüler, mindestens jedoch mit 600 Unterrichtsstunden, festzusetzen.
(4) Den Aufbau, die Organisationsform und das Unterrichtsausmaß der öffentlichen Berufsschulen hat die Bildungsdirektion festzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
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