(1) In ganzjährigen Fachschulen ist am Ende des ersten Semesters für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sowie die Note für sein Verhalten in der Schule zu enthalten.
(2) Die Lehrer haben den Erziehungsberechtigten (Lehrherrn) auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen über die Leistungen und das Verhalten des Schülers zur Verfügung zu stehen. Zu diesem Zwecke können vom Schulleiter auch Sprechtage festgesetzt werden.
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers in besonderer Weise nachlassen oder wenn ein Schüler auf Grund seiner bisherigen Leistungen im Jahreszeugnis voraussichtlich mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sein wird, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten (Lehrherrn) Verbindung aufzunehmen. Das Unterbleiben einer entsprechenden Mitteilung begründet keinen Anspruch auf positive Endbeurteilung des Schülers.
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