*) Fassung LGBl.Nr. 40/2006
(1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
a) der Schüler nicht auch im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres die Note „Nicht genügend“ in diesem Pflichtgegenstand erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand, ausgenommen an Berufsschulen, in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den sonstigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgaben der Berufs- bzw. Fachschule (§ 2 Abs. 2 und 3) aufweist.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022
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