(1) Art. VII des Bildungsreform-Anpassungsgesetzes 2018 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 45/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Am 31. Dezember 2018 bei der Landesregierung anhängige Verfahren sind von der Bildungsdirektion zu beenden.
(3) Soweit in den auf Grundlage dieses Gesetzes vor dem 1. Jänner 2019 erlassenen Rechtsakten auf Zuständigkeiten bzw. Aufgaben der Landesregierung verwiesen wird, sind diese Zuständigkeiten bzw. Aufgaben von der Bildungsdirektion wahrzunehmen.
(4) Die am 31. Dezember 2018 im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des land- und forstwirtschaftlichen Schulbeirates bleiben für die restliche Funktionsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder im Amt.
(5) Soweit die Änderungen des Landwirtschaftlichen Schulgesetzes durch das Bildungsreform-Anpassungsgesetz 2018 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 45/2018, nicht kundgemacht werden können, ist das Bildungsreform-Anpassungsgesetz 2018 – Sammelgesetz ohne diese Änderungen kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 45/2018
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