(1) Der Unterricht in den Berufs- und Fachschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Schule sind ein Leiter und die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Sofern erforderlich kann ein Lehrer zur verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung des Schulleiters bestellt werden.
(3) Wird eine Berufsschule in organisatorischem Zusammenhang mit einer Fachschule geführt, obliegt die Leitung beider Schulen dem Leiter der Fachschule.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022
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