(1) Die Schulgebäude und die übrigen Schulliegenschaften öffentlicher Berufs- und Fachschulen dürfen, von Katastrophenfällen abgesehen, nur für Zwecke der Berufs- und Fachschulen, der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sowie für Zwecke der außerschulischen Weiterbildung der in der Land- und Forstwirtschaft Berufstätigen verwendet werden.
(2) Für andere als für die im Abs. 1 genannten Zwecke dürfen die Schulgebäude und die übrigen Schulliegenschaften nur verwendet werden, wenn durch die angestrebte Verwendung der Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2022
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