(1) Unter der Erhaltung einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule ist zu verstehen:
a) die Bereitstellung und Instandhaltung der Schulgebäude und der sonstigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Schuleinrichtung und der Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung der Lehrer, eines Schularztes, des Kanzleipersonals und des zur Betreuung der Schulgebäude und der sonstigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals;
b) die Bereitstellung der für den praktischen Unterricht erforderlichen Wirtschaftsbetriebe und Kursstätten, die Bereitstellung der Betriebseinrichtungen, der Betriebsmittel sowie des Personals, das zur Führung der Wirtschaftsbetriebe und der Kursstätten erforderlich ist.
(2) Die Bildungsdirektion kann nach den Erfordernissen der Lehrplanerfüllung durch Verordnung bestimmen, mit welchen Lehrmitteln eine Schule mindestens auszustatten ist.
(3) Die Reinigung, Beleuchtung und Beheizung von Räumlichkeiten, die privaten Wohnzwecken dienen, gehören nicht zur Schulerhaltung.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
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