(1) Wenn mehrere öffentliche Berufsschulen derselben Fachrichtung bestehen, hat die Bildungsdirektion für Vorarlberg – im Folgenden kurz Bildungsdirektion genannt – durch Verordnung Schulsprengel für diese Schulen festzusetzen. Die Schulsprengel müssen lückenlos aneinandergrenzen und das gesamte Landesgebiet umfassen.
(2) Der Schulsprengel einer öffentlichen Berufsschule ist jenes Gebiet, innerhalb dessen die zum Sprengel gehörigen Berufsschulpflichtigen zum Besuch dieser Berufsschule verpflichtet sind, sofern sie ihrer Berufsschulpflicht nicht anderweitig nachkommen.
(3) Sprengelangehörige sind jene Schüler, die in einem im Gebiet des Schulsprengels liegenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb tätig sind. Falls die Schüler nicht in einem solchen Betrieb tätig sind, ist für die Sprengelangehörigkeit statt des Betriebsstandortes der Wohnort maßgebend.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018
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