(1) Unter Stilllegung einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule ist die Einstellung des Schulbetriebes ohne Auflassung der Schule zu verstehen.
(2) Eine öffentliche Berufs- oder Fachschule kann vom gesetzlichen Schulerhalter stillgelegt werden, wenn die Unterrichtserteilung an der Schule wegen eines voraussichtlich nur vorübergehenden Rückganges der Schülerzahl nicht mehr gerechtfertigt ist und die Schüler in einer anderen Berufs- oder Fachschule untergebracht werden können.
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