(1) Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach den §§ 55 Abs. 5, 57 Abs. 4, 60e Abs. 6, 60f Abs. 2 und 78 sind innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Die Frist für die Einbringung der Beschwerde beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit deren Zustellung.
(2) Der Schulleiter hat die Beschwerde unter Anschluss aller Beweismittel unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen. Im Falle einer Entscheidung nach den §§ 55 Abs. 5 und 57 Abs. 4 ist auch eine Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilung sich die Entscheidung gründet, anzuschließen.
(3) Wenn in den Fällen der §§ 55 Abs. 5, 57 Abs. 4, 60e Abs. 6 und 60f Abs. 2 die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen.
(4) Die kommissionelle Prüfung nach Abs. 3 hat unter dem Vorsitz des Schulaufsichtsorganes oder eines von diesem bestimmten Vertreter stattzufinden. Für die Durchführung der Prüfung gelten
a) in den Fällen der §§ 55 Abs. 5 und 57 Abs. 4 die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 57) sinngemäß; wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses der Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der Vorsitzende;
b) in den Fällen der §§ 60e Abs. 6 und 60f Abs. 2 die Bestimmungen über die Wiederholung von Prüfungsgebieten der Abschlussprüfung (§ 60f) sinngemäß mit der Maßgabe, dass nur die praktische Prüfung und die mündliche Prüfung Gegenstand einer kommissionellen Prüfung sein kann.
(5) Wenn der Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach den §§ 55 Abs. 5, 57 Abs. 4, 60e Abs. 6 und 60f Abs. 2 eine Beurteilung zugrunde liegt, welche nicht auf „Nicht genügend“ lautet, hat der Schulleiter ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
(6) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden des Schülers spätestens vier Wochen nach deren Einbringung zu entscheiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 52/2022
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