(1) Die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schultage aufzuteilen.
(2) Der Unterricht darf nicht vor sieben Uhr beginnen und am Vormittag höchstens fünf Unterrichtsstunden, wenn mindestens drei Stunden davon auf praktischen Unterricht entfallen, höchstens sechs Unterrichtsstunden dauern. Der Nachmittagsunterricht darf frühestens eine Stunde nach dem Ende des Vormittagsunterrichtes beginnen und nicht länger als bis 19 Uhr dauern. An Berufs- und Fachschulen, denen ein Schülerheim angeschlossen ist, dürfen jedoch Freigegenstände auch nach 19 Uhr unterrichtet werden. Am Samstag darf der Unterricht höchstens sechs Unterrichtsstunden, längstens aber bis 14 Uhr dauern; an weiterführenden Fachschulen (§ 23 Abs. 6) darf der Unterricht höchstens acht Unterrichtsstunden, längstens aber bis 18.00 Uhr dauern.
(3) An Schulen, denen zur Durchführung des praktischen Unterrichtes ein Lehr- und Versuchsbetrieb angeschlossen ist, darf der praktische Unterricht frühestens um fünf Uhr beginnen.
(4) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen erforderlich ist, kann die Bildungsdirektion durch Verordnung für einzelne Schulen die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden mit 45 Minuten festlegen. Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Unterrichtsstunde durch den Schulleiter für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Gesamtstundenzahl der Unterrichtsgegenstände auch als Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.
(5) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind vom Schulleiter nach Bedarf ausreichende Pausen vorzusehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 45/2018, 52/2022
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