(1) Gleichzeitig mit der Anzeige über die beabsichtigte Führung einer Privatschule hat der Schulerhalter die Bezeichnung der Schule mitzuteilen.
(2) Wenn die gewählte Bezeichnung den Schulerhalter nicht erkennen lässt oder geeignet ist, eine Verwechslung mit einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- und Fachschule herbeizuführen, hat die Bildungsdirektion dem Schulerhalter die Änderung der Bezeichnung mit Bescheid aufzutragen.
(3) Der Schulerhalter hat jede Änderung der Bezeichnung der Bildungsdirektion unverzüglich anzuzeigen. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 45/2018
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