(1) Im Lehrplan der Berufsschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
a) für alle Fachrichtungen:
Religion und alternativ Ethik, Mathematik, Deutsch einschließlich Schriftverkehr, Politische Bildung und Landeskunde, Informatik, Rechtskunde, Persönlichkeitsbildung, Bewegung und Sport, Praktischer Unterricht.
b) für die Fachrichtung Landwirtschaft:
Pflanzenbau, Nutztierhaltung und Zucht, Milchgewinnung, Maschinenkunde.
c) für die Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft:
Hauswirtschaft, Landwirtschaft.
d) für die Fachrichtung Garten- und Obstbau:
Allgemeiner Gartenbau, Obstbau, Pflanzenbau.
e) für die Fachrichtung Molkerei- und Käsereiwirtschaft:
Milchgewinnung, Milchuntersuchung, Milchverarbeitung.
f) für die Fachrichtung Forstwirtschaft:
Waldwirtschaft, Waldarbeitslehre, Landwirtschaft.
(2) Im Lehrplan der Berufsschulen können für die einzelnen Fachrichtungen jene weiteren Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände und unverbindliche Übungen vorgesehen werden, die im Hinblick auf die voraussichtliche künftige Berufstätigkeit der Schüler zweckmäßig sind. Soweit weitere Unterrichtsgegenstände für die voraussichtliche künftige Berufstätigkeit der Schüler erforderlich sind, sind sie als Pflichtgegenstände vorzusehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/1996, 40/2006, 52/2022
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